- Ostrach (Landkreis Sigmaringen, Baden-Württemberg)
Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit in besonderen Fällen, sowie der Art der Arbeit und dem Arbeitstempo
Beschreibung
Arbeitgeber dürfen schwangere oder stillende Frauen unter anderem nicht folgenden Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen aussetzen:
- Nachtarbeit
- Mehrarbeit
- Fließarbeit
- Akkordarbeit
- sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.
Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8,5 Stunden täglich
- über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8 Stunden täglich
- über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend
arbeitet.
Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Tübingen (Regierungspräsidium Tübingen)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 26 66
72016 Tübingen
Kontakt
Telefon Festnetz: 07071 757-0
Fax: 07071 757-3190
E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- ärztliches Zeugnis darüber, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau spricht in Bezug auf:
- Nacht-,
- Mehr-,
- Akkord- oder
- Fließarbeit.
- zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
- die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen
- Erklärung des Arbeitgebers, dass keine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit gegeben ist
Voraussetzungen
- Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
- Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die geplante
- Nacht-,
- Mehr-,
- Akkord- oder
- Fließarbeit.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 29 Absatz 3 Nummer 1 und 8 Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
Rechtsbehelf
Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung.
Verfahrensablauf
Sie stellen den Antrag auf Ausnahme bei dem für den Beschäftigungsort der Frau zuständigen Regierungspräsidium.
Fristen
Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.
Kosten
abhängig vom Enzelfall und dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand: 60-500 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg