Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung

    Antrag auf Zulassung zur Kündigung nach Mutterschutzgesetz

    Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

    Beschreibung

    Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

    Dem Arbeitgeber muss zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt gewesen sein oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

    In besonderen Fällen kann jedoch die zuständige Behörde (in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien) gemäß § 17 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer unter diesem besonderen Kündigungsschutz stehenden Frau ausnahmsweise für zulässig erklären. Allerdings dürfen die Gründe für die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Geburt des Kindes stehen. Besondere Gründe für eine Kündigung könnten zum Beispiel sein:

    • dass das Unternehmen insolvent ist oder
    • dass der Betrieb teilweise stillgelegt wird oder
    • dass Sie eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen haben.

    Möchten Sie einer Beschäftigten kündigen, die unter dem besonderem Kündigungsschutz nach § 17 Absatz 1 MuSchG steht, müssen Sie dies vor der Kündigung beantragen und entsprechende Nachweise erbringen.

    Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Stuttgart (Regierungspräsidium Stuttgart)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21

    70565 Stuttgart

    Postfachadresse

    Postfach 80 07 09

    70507 Stuttgart

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0711 904-0

    Fax: 0711 904-11190

    E-Mail: poststelle@rps.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    abhängig vom Einzelfall.

    Die zuständige Behörde kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

    Voraussetzungen

    • Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.

    Handlungsgrundlage(n)

    Mutterschutzgesetz (MuschG):

    • § 17 Absatz 2 Kündigungsverbot

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Die Kündigungsverbote nach § 17 Absatz 1 MuSchG und § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bestehen nebeneinander. Treffen die Voraussetzungen nach § 17 MuSchG und § 18 BEEG zusammen, muss der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung der Kündigung nach beiden Rechtsvorschriften beantragen, um wirksam kündigen zu können. Der Antrag muss jeweils erkennen lassen, nach welcher Bestimmung der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung begehrt.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Antrags und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.

    Kosten

    Für die Bearbeitung ihres Antrages können Gebühren zwischen 200 - 2000 EUR anfallen.

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Einzelfall und tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Behörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2025

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en