Anerkennung als Pharmaberater beantragen
Die nötige Sachkenntnis für diese Position besitzen
Beschreibung
Pharmazeutische Unternehmerinnen oder pharmazeutische Unternehmer dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, um hauptberuflich Angehörige von Heilberufen über Arzneimittel fachlich zu informieren. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Pharmaberaterinnen und Pharmaberater.
Die nötige Sachkenntnis für diese Position besitzen
- Apothekerinnen und Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium abgelegte Prüfung in den Bereichen
- der Pharmazie,
- der Chemie,
- der Biologie,
- der Human- oder
- der Veterinärmedizin,
- Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistentin oder technischer Assistent in
- der Pharmazie,
- der Chemie,
- der Biologie,
- der Human-
- oder Veterinärmedizin,
- Pharmareferentinnen und Pharmareferenten.
Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Tübingen (Regierungspräsidium Tübingen)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 26 66
72016 Tübingen
Kontakt
Telefon Festnetz: 07071 757-0
Fax: 07071 757-3190
E-Mail: poststelle@rpt.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- unterschriebener tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang
- alle erlangten Berufsnachweise
- amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses oder des Diploms
- Unterlage über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inklusive Angaben der Fächer und Stunden
- gegebenenfalls Bestätigung der aktuellen oder künftigen Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit Angaben des Arbeitsortes
- gegebenenfalls Gleichwertigkeitsbescheid, etwa für in Drittländern erworbene Berufsabschlüsse
- gegebenenfalls Nachweise über Namensänderungen, wenn sich Ihr Name seit Ausstellung der Dokumente geändert hat
- gegebenenfalls Kopie Ausweisdokument oder aktuelle Meldebescheinigung
Voraussetzungen
- Sie sind
- Apothekerin oder Apotheker,
- Apothekerassistentin oder Apothekerassistent oder
- Sie verfügen über ein vergleichbares Studium oder eine Ausbildung in den Bereichen
- der Pharmazie,
- der Chemie,
- der Biologie,
- der Human-
- oder Veterinärmedizin oder
- Sie sind Pharmareferentin oder Pharmareferent.
Für die Anerkennung eines vergleichbaren Studiums oder einer vergleichbaren Ausbildung sind die Prüfungsverordnungen der einzelnen Ausbildungs- und Studienfächer relevant.
Ausnahmen, bei denen kein Antrag gestellt werden muss:
- Sie verfügen über
- einen ausländischen Studienabschluss in den Studiengängen nach dem Arzneimittelgesetz oder
- einen ausländischen Berufsabschluss in den Berufen nach dem Arzneimittelgesetz.
- Ihr Studienabschluss oder Berufsabschluss wurde durch eine zuständige deutsche Behörde als gleichwertig anerkannt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 75 Sachkenntnis
Rechtsbehelf
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Die zentrale Zuständigkeit für die Anerkennung von Pharmaberatern nach dem Arzneimittelgesetz liegt in Baden-Württemberg bei der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg am Regierungspräsidium Tübingen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Vom Einzelfall abhängig, ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen sollten Sie mit einer Bearbeitungszeit von 4 – 6 Wochen rechnen.
Kosten
Gebühren entsprechend der Landesgebührenordnung
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Alle Dokumente, die nicht auf Deutsch verfasst wurden, müssen auch in übersetzter Form vorliegen. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einer in
- Deutschland,
- den übrigen Vertragsländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
- der Schweiz
bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer erstellt wurden.
Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher oder Übersetzerin oder Übersetzer zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg