Registrierantrag ermächtigter Tierarzt
Beschreibung
Heimtierausweise dürfen nur an ermächtige Tierärzte ausgegeben werden, wofür diese registriert werden müssen. Erst nach der erfolgten Registrierung erhalten praktizierende Tierärzte die notwendige Betriebsnummer, um Heimtierausweise über die HIT-Datenbank beziehen zu können. Grundlage hierfür ist Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Für Kreis Göppingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Nachweis über die Niederlassung als praktizierender Tierarzt.
Voraussetzungen
Für die Registrierung und Erteilung der Betriebsnummer ist die Niederlassung als praktizierender Tierarzt Voraussetzung. Eine Registrierung benötigen lediglich die Praxisinhaber, Assistenztierärzte und Praxisvertreter benötigen keine eigene Registriernummer, sondern agieren unter der Verantwortung des Praxisinhabers. Bei einer gleichberechtigten Praxisgemeinschaft (GbR, GmbH oder GmbH & Co.KG) ist nur eine Betriebsnummer für den Praxisstandort erforderlich. Werden mehrere Praxen an einem Standort betrieben, so ist für jede Praxis eine eigene Betriebsnummer zu beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken.
Rechtsbehelf
Keinen.
Verfahrensablauf
Die untere Veterinärbehörde prüft die Berechtigung zur Erteilung einer Betriebsnummer. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Betriebsnummer und die HIT-Zugangsdaten per Post.
Fristen
Eine Bestellung von Heimtierausweisen ist erst nach erfolgter Registrierung und Erteilung einer Betriebsnummer möglich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die vergebene Betriebsnummer ist an den Ort der Tätigkeit/Niederlassung auf Gemeindeebene gebunden. Sofern ein Tierarzt den Standort der Praxis in eine andere Gemeinde verlegt, ist eine neue Betriebsnummer zu beantragen. Verfügt eine Praxis über mehrere Standorte, so ist für jeden Standort eine eigene Betriebsnummer erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg