Infektionsschutz Meldung

    Meldung Kopflausbefall

    Kopfläuse haben nichts mit persönlicher Reinlichkeit, den hygienischen Verhältnissen zu Hause, der sozialen oder ethnischen Herkunft zu tun. Nur ein offener und sachlicher Umgang mit diesem Problem hilft weiter. Wenn sich alle an die empfohlene Vorgehensweise halten, ist ein Kopflausbefall rasch in den Griff zu bekommen.

    Beschreibung

    Kopfläuse haben nichts mit persönlicher Reinlichkeit, den hygienischen Verhältnissen zu Hause, der sozialen oder ethnischen Herkunft zu tun. Nur ein offener und sachlicher Umgang mit diesem Problem hilft weiter. Wenn sich alle an die empfohlene Vorgehensweise halten, ist ein Kopflausbefall rasch in den Griff zu bekommen.

     

    Das müssen Sie wissen!

    Kopfläuse sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Gemeinschaftseinrichtungen meldepflichtig. Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopfläuse entdecken, muß dies der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung (Kindertageseinrichtung, Schule etc.) umgehend gemeldet werden (IfSG § 34 Abs. 5). Das Gesundheitsamt wird dann durch die Einrichtung benachrichtigt.

    Die Eltern der anderen Kinder einer Gruppe oder Klasse werden durch die Gemeinschaftseinrichtung über den Kopflausbefall ohne Namensnennung unterrichtet und zur Untersuchung und gegebenenfalls Behandlung ihrer eigenen Kinder aufgefordert. Da sich Kopfläuse in Gemeinschaftseinrichtungen durch den engen Kontakt relativ schnell ausbreiten können, verbietet das Infektionsschutzgesetz in § 34 Abs. 1 den Besuch der Einrichtung von Kindern und Personal, die von Läusen befallen sind. Nach der Behandlung kann das Kind die Einrichtung sofort wieder besuchen.

    Bitte denken Sie daran, dass das rasche Erkennen, das Behandeln eines Kopflausbefalls und die Mitteilung darüber wesentliche Voraussetzungen für die erfolgreiche Bekämpfung der Kopfläuse sind.

    In der Praxis sind seit Jahren die teilweise schleppende Meldung und fehlerhafte Behandlung die Gründe dafür, dass Kopfläuse oft wochenlang in einzelnen Gruppen verbleiben und es dann auch zu erneuten Übertragungen kommt. Elterliche Rückmeldungen helfen Untersuchungslücken zu erkennen und zu schließen.

    Nissen (= Eihüllen), die nach der 1. Behandlung noch vorhanden sind, stellen keinen Grund dar, einem Kind den Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung zu verwehren. Dies gilt auch für „alte“ Nissen, die weiter als 1 cm von der Kopfhaut entfernt an den Haaren kleben und dann leer sind.

     

    Was sind Kopfläuse?

    Kopfläuse leben nur auf dem behaarten Kopf von Menschen. Sie sind bevorzugt in der Nacken-, Ohren- und Schläfengegend zu finden und sind je nach Entwicklungsstadium 1 bis 3 mm groß und meist grau. Kopfläuse sind flügellose Insekten und seit über 50.000 Jahren in Europa heimisch. Sie ernähren sich ausschließlich von menschlichem Blut, das sie alle 4-6 Stunden aus der Kopfhaut saugen müssen.

    Lausweibchen legen täglich bis zu 10 Eier, die am Haaransatz an das Haar geklebt werden. Aus den Eiern schlüpfen nach 7-8 Tagen Larven, die sich 3-mal häuten und zu geschlechtsreifen Läusen weiterentwickeln. Die Übertragung erfolgt durch direkten Haarkontakt. Kopfläuse wandern von Kopf zu Kopf, z.B. beim Zusammenstecken der Köpfe, gemeinsamen Übernachten in einem Bett oder Kuscheln. Läuse können weder springen noch fliegen!

    Der indirekte Weg über Kämme, Bürsten, ein Handtuch für den Kopf oder das Kopfkissen ist zwar denkbar, aber sehr unwahrscheinlich.

    Eine indirekte Übertragung über Textilien (Mützen, Schals, Bettwäsche oder Teppichboden) ist zwar nicht auszuschließen, nach wissenschaftlichen Untersuchungen aber in der Praxis nicht relevant. Läuse verlassen freiwillig nicht den menschlichen Kopf, weil sie ansonsten austrocknen, die nötige Umgebungswärme nicht haben und spätestens nach 2 Tagen alle abgestorben sind.

    Haustiere spielen bei der Übertragung keine Rolle.

    Ansprechpartner

    Für Meßkirch wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Keine. Eine zusätzliche Meldung in anderer Form (z.B. Fax oder Email, postalisch) ist nicht erforderlich.

    Voraussetzungen

    • Meldepflichtige Einrichtungen nach §33, Nr.1-3 Kindertagesstätte, Kindertagespflege, Schulen

    sowie

    • Meldetatbestand nach § 34 Abs. 1 IfSG

    In der Einrichtung wurde eine Verlausung festgestellt.

    Rechtsbehelf

    Keiner

    Verfahrensablauf

    Die elektronische Meldung erfolgt durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, bzw. Pflegeeinrichtung.

    Fristen

    Unverzügliche Benachrichtigung

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Meldung über diesen elektronischen Weg ist ausreichend.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de