• Mössingen (Landkreis Tübingen, Baden-Württemberg)
Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde Überprüfung

Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz beantragen

Haben Sie eine erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung und möchten in der Strahlentherapie, Nuklearmedizin oder in der Röntgendiagnostik in der Humanmedizin arbeiten? Dann müssen Sie den Erwerb der hierfür erforderlichen Kenntnisse nachweisen.

Beschreibung

Haben Sie eine erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung und möchten in der Strahlentherapie, Nuklearmedizin oder in der Röntgendiagnostik in der Humanmedizin arbeiten? Dann müssen Sie den Erwerb der hierfür erforderlichen Kenntnisse nachweisen.

Wenn Sie eine erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung, wie zum Beispiel zum medizinischen Fachangestellten, haben und beabsichtigen in der Strahlentherapie für die Anwendung am Menschen, in der Nuklearmedizin für die Anwendung am Menschen oder in der Röntgendiagnostik in der Humanmedizin zu arbeiten, benötigen Sie eine Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz. Die Person, der die Kenntnisse im Strahlenschutz bescheinigt werden soll, oder auch ihr Arbeitgeber kann die Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen. Mit dem Antrag sind alle notwendigen Nachweise vorzulegen.

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Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über eine erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung
  • Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an dem anerkannten Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Strahlentherapie, für die technische Mitwirkung in der Nuklearmedizin oder in der Röntgendiagnostik in der Humanmedizin
  • Nachweise über die praktische Erfahrung (nur für den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik in der Humanmedizin)

Voraussetzungen

Die Person, der die Kenntnisse im Strahlenschutz bescheinigt werden soll,

  • verfügt über eine erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung,
  • hat an dem anerkannten Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in der Strahlentherapie, für die technische Mitwirkung in der Nuklearmedizin oder in der Röntgendiagnostik in der Humanmedizin erfolgreich teilgenommen und
  • (nur für den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik in der Humanmedizin) kann die erforderliche praktische Erfahrung nachweisen.

Handlungsgrundlage(n)

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 74 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV):

  • § 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde

Rechtsbehelf

kein

Verfahrensablauf

  • Wenn Ihnen alle notwendigen Nachweise zum Erwerb der Kenntnisse vorliegen, können Sie oder Ihr Arbeitgeber die Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen.
  • Sie können die Beantragung der Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz online oder auch schriftlich erledigen. Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument.
  • Es ist auch möglich, dass die zuständige Behörde an Sie herantritt und Sie auffordert, einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse vorzulegen.
  • Die Behörde prüft die vorgelegten Unterlagen und die Voraussetzungen und sendet Ihnen bei positiver Prüfung die Bescheinigung über den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz zu.

Fristen

Die erfolgreiche Teilnahme am Kurs zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse darf insgesamt nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.

Kosten

abhängig vom Einzelfall zwischen 150 EUR und 1.000 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

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Sprache: de

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Sprache: en