Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen
Beschreibung
Möchten Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitteilen.
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich darüber informieren.
Ansprechpartner
Für Kreis Tübingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Entsorgung oder
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder
- Nachweis für die Funktionsuntauglichkeit
Voraussetzungen
Der genehmigte oder angezeigte Betrieb einer Röntgeneinrichtung wurde oder wird beendet. Die Mitteilung darüber erfolgt durch Sie als Strahlenschutzverantwortlicher, Vertretungsberechtiger oder Strahlenschutzbevollmächtiger.
Rechtsgrundlage(n)
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
Rechtsbehelf
kein
Verfahrensablauf
Sie können die Mitteilung hier online erledigen:
- Füllen Sie das angebotene Formular aus.
- Laden Sie je nach Fall den Nachweis über die Entsorgung, den Verbleib oder die Funktionsuntauglichkeit der Röntgeneinrichtung hoch.
Sie können die Beendigung aber auch schriftlich mitteilen. Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument.
Fristen
Schnellstmöglich nach Beendigung des Betriebs
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg