Immissionsschutz - Betreiberwechsel einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

    Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, einen Betreiberwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.

    Beschreibung

    Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, einen Betreiberwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Gewerbeaufsicht (Fachbereich Gewerbeaufsicht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stadtstraße 2

    79104 Freiburg im Breisgau

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0761 2187 4500

    Fax: 0761 2187-774599

    E-Mail: gewerbeaufsicht@lkbh.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Regierungspräsidium Freiburg (Regierungspräsidium Freiburg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bissierstraße 7

    79114 Freiburg i. Br.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0761/208-0

    Fax: 0761/208-394200

    E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Vollständige elektronische Anzeige

    Voraussetzungen

    Sie möchten den Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage wechseln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Kein

    Verfahrensablauf

    Der Betreiberwechsel ist elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.

    Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.

    Nach bestandener Prüfung übernimmt die zuständige Behörde die Änderungen im Anlagenregister .

     

    Fristen

    Der Betreiberwechsel ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzuzeigen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en