Immissionsschutz - Betreiberwechsel einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen
Beschreibung
Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, einen Betreiberwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Freiburg (Regierungspräsidium Freiburg)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0761/208-0
Fax: 0761/208-394200
E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de
Internet
Stadt Baden-Baden (Stadt Baden-Baden)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (ohne Terminvereinbarung) Mo geschlossen Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi geschlossen Do 14:00 - 17:30 Uhr Fr geschlossen Allgemeine Öffnungszeit (mit Terminvergabe) Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Regierungspräsidium Karlsruhe (Regierungspräsidium Karlsruhe)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0721/926-0
Fax: 0721/926-6211
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Vollständige elektronische Anzeige
Voraussetzungen
Sie möchten den Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage wechseln.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV):
- § 6 Registrierung von Feuerungsanlagen
Rechtsbehelf
Kein
Verfahrensablauf
Der Betreiberwechsel ist elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.
Nach bestandener Prüfung übernimmt die zuständige Behörde die Änderungen im Anlagenregister .
Fristen
Der Betreiberwechsel ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg