Haustierhaltung Anzeige besonders geschützter Arten

    Haltung besonders geschützter Arten anzeigen

    Wenn Sie Wirbeltiere der besonders geschützten Arten halten, müssen Sie die Haltung unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt auch für eine Bestandsänderung der Tiere, die Verlegung des regelmäßigen Standortes und die Kennzeichnung der Tiere.

    Beschreibung

    Wenn Sie Wirbeltiere der besonders geschützten Arten halten, müssen Sie die Haltung unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt auch für eine Bestandsänderung der Tiere, die Verlegung des regelmäßigen Standortes und die Kennzeichnung der Tiere.

    Zu den besonders geschützten Arten gehören zum Beispiel Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen und verschiedene Echsenarten wie Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.

    Eine Tierart gehört in aller Regel zu den besonders geschützten Arten, wenn sie in der Wisia-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz enthalten ist. Sie können die Tierart dort auf der linken Seite unter „Recherche“ und „Suchbegriff (Artnamen) eingeben“ recherchieren. Wirbellose Tiere wie zum Beispiel Skorpione oder Spinnen müssen nicht gemeldet werden. Die in folgender Liste dargestellten Wirbeltiere müssen ebenfalls nicht gemeldet werden.

    Bei Bestandsänderungen müssen Sie neu dazugekommene Tiere (zum Beispiel auch eigene Nachzuchten) anmelden und Tiere, die sich nicht mehr in Ihrem Bestand befinden (zum Beispiel wegen Verkauf oder Tod) abmelden. Wenn Sie ein Tier an eine andere Person abgeben, müssen Sie das Tier abmelden und der neue Halter muss das Tier anmelden.

    Außerdem müssen Sie melden, wenn sich die Kennzeichnung Ihres Tiers ändert (zum Beispiel Ringkennzeichnung,Transponderkennzeichnung) oder wenn Sie den Standort des Tiers verändern (zum Beispiel Umzug in eine andere Stadt).

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Sigmaringen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Meldung reichen Sie diverse Informationen und Unterlagen zum Tier ein (zum Beispiel Tierart, Geburtsdatum, Kaufdatum, Vorbesitzer, Elterntiere, Kennzeichen, Züchterbescheinigung).

    Voraussetzungen

    Sie halten Wirbeltiere, welche zu den besonders geschützten Arten gehören.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

    • § 7 Haltung von Wirbeltieren

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Die Haltung, die Bestandsänderung, die Verlegung des regelmäßigen Standorts und die Kennzeichnung der Exemplare besonders geschützter Arten können Sie auf zwei Wegen bei der zuständigen Behörde anzeigen:

    • Über das Fachverfahren „MelBA-online“ können Sie die verschiedenen Meldungen online verschicken.

    In MelBA-online können Sie sich dauerhaft den Bestand lebender Tiere ansehen, den Sie über MelBA-online gemeldet haben. Darüber hinaus haben Sie hier auch die Möglichkeit, die weiteren Leistungen Vermarktungsgenehmigung, Vorlagebescheinigung und Transportgenehmigung zu beantragen. Das System unterstützt Sie hierbei bei der Eingabe der Daten und verwendet, sofern vorhanden, bereits von Ihnen eingegebene Informationen zum Tier.

    Das System schickt Ihre Meldung automatisch an die für Sie zuständige Behörde. Sie bekommen auch über das System eine Rückmeldung zu Ihrer Meldung.

    Registrieren Sie sich hierzu bei MelBA-online und melden Sie sich anschließend an: MelBA-online ist ein eigenständiges Fachverfahren außerhalb des Serviceportals Baden-Württemberg.

    • Auf der Seite der Regierungspräsidien können Sie beim für Sie zuständigen Regierungspräsidium das Meldeformular herunterladen, ausfüllen und an das Regierungspräsidium verschicken.

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, die Haltung sowie Änderungen an der Haltung unverzüglich zu melden.

    Tätigen Sie die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht richtig, nicht vollständig oder gar nicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeld zur Folge haben kann.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Antrag

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Erkundigen Sie sich bereits vor dem Erwerb artengeschützter Tiere, ob für das Tier Legalitätsnachweise (zum Beispiel Herkunftsnachweise, EU-Vermarktungsbescheinigung, Züchterbescheinigung) vorliegen. Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen dürfen weder angeboten noch erworben werden.

    Wenn Sie für Ihr Tier nicht eindeutig nachweisen können, dass dieses aus einer rechtmäßigen Herkunft stammt, kann es vorkommen, dass Ihr Tier beschlagnahmt und eingezogen wird. Die Kosten für die Unterbringung tragen Sie, wenn das Tier bei Ihnen beschlagnahmt wurde.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en