EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben

    Veranstaltungen ohne Alkoholausgabe

    Für die Teilnahme an öffentlichen Ereignissen (wie zum Beispiel Stadtfesten oder (Weihnachts-)märkten) sowie für die Durchführung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (wie Vereinsfeste, Konzerte oder Lesungen) bei denen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, muss der Lebensmittelunternehmer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Le­bensmittelhygiene der zuständigen Behörde seine Tätigkeit melden.

    Beschreibung

    Für die Teilnahme an öffentlichen Ereignissen (wie zum Beispiel Stadtfesten oder (Weihnachts-)märkten) sowie für die Durchführung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (wie Vereinsfeste, Konzerte oder Lesungen) bei denen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, muss der Lebensmittelunternehmer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Le­bensmittelhygiene der zuständigen Behörde seine Tätigkeit melden.

    Aus diesem Grund sind bei Veranstaltungen ohne Alkoholabgabe eine Anmeldung beim Landratsamt Tübingen, Abteilung 32 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung notwendig.

    Hinweis:

    Sollten alkoholische Getränke ausschenkt werden, ist eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) bei der zuständigen Gaststättenbehörde zu beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Sigmaringen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Voraussetzungen

    „Veranstaltungen ohne Alkoholabgabe“ im öffentlichen Raum sind beim Gewerbeamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltungen anzuzeigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

    Rechtsbehelf

    Keiner

    Verfahrensablauf

    Die Tätigkeit einer „Veranstaltung ohne Alkoholabgabe“ ist rechtzeitig (14 Tage vorher) über den Onlineantrag bzw. das Meldeformular anzuzeigen.

    Eine umfassende Mitteilung einer „Veranstaltung ohne Alkoholabgabe“ ist auch per E-Mail an die Lebensmittelüberwachung möglich.

    Fristen

    14 Tage vor Durchführung der Veranstaltung.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Leitfaden "Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten" ist beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg kostenlos erhältlich.

    Ebenso steht das Onlinedokument hier zur Verfügung:

    https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/publikationen/Essen_und_Trinken/Bro_Leitfaden_Lebensmitteln_auf_Vereins-und_Strassenfesten.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 30.07.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de