Veranstaltungen ohne Alkoholausgabe
Beschreibung
Für die Teilnahme an öffentlichen Ereignissen (wie zum Beispiel Stadtfesten oder (Weihnachts-)märkten) sowie für die Durchführung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (wie Vereinsfeste, Konzerte oder Lesungen) bei denen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, muss der Lebensmittelunternehmer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene der zuständigen Behörde seine Tätigkeit melden.
Aus diesem Grund sind bei Veranstaltungen ohne Alkoholabgabe eine Anmeldung beim Landratsamt Tübingen, Abteilung 32 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung notwendig.
Hinweis:
Sollten alkoholische Getränke ausschenkt werden, ist eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) bei der zuständigen Gaststättenbehörde zu beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Ulm wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
„Veranstaltungen ohne Alkoholabgabe“ im öffentlichen Raum sind beim Gewerbeamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltungen anzuzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
Rechtsbehelf
Keiner
Verfahrensablauf
Die Tätigkeit einer „Veranstaltung ohne Alkoholabgabe“ ist rechtzeitig (14 Tage vorher) über den Onlineantrag bzw. das Meldeformular anzuzeigen.
Eine umfassende Mitteilung einer „Veranstaltung ohne Alkoholabgabe“ ist auch per E-Mail an die Lebensmittelüberwachung möglich.
Fristen
14 Tage vor Durchführung der Veranstaltung.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Der Leitfaden "Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten" ist beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg kostenlos erhältlich.
Ebenso steht das Onlinedokument hier zur Verfügung:
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg