Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Beschreibung
Besondere Lebensverhältnisse, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, können beispielsweise bei Wohnungslosigkeit, Nichtsesshaftigkeit oder Entlassung aus einer Einrichtung und weiteren Lebenslagen vorliegen.
Zur Unterstützung gehören ambulante und stationäre Hilfen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorliegen und die nicht in der Lage sind, diese Schwierigkeiten zu überwinden.
Die Leistung wird als Nachrang gewährt. Die Leistung kann nicht gewährt werden, soweit der Bedarf durch andere Leistungen gedeckt werden kann.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keiner
Verfahrensablauf
Ambulante Hilfe
Zu den Personen, die sich in besonderen Lebensverhältnissen befinden, welche mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zählen beispielsweise Personen ohne ausreichende Unterkunft (Obdachlose), Nichtsesshafte und aus geschlossenen Einrichtungen Entlassene. Die Hilfe umfasst alle notwendigen (Pflege-) Maßnahmen, um diese Schwierigkeiten abzuwenden.
Der Lebensunterhalt muss gesondert gesichert werden. Je nach Voraussetzung ist das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig.
Da es sich um eine Dienstleistung handelt, ist diese Leistung unabhängig von Einkommen und Vermögen zu gewähren.
Stationäre Hilfe
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Ziel aller Maßnahmen im Sinne des § 67 SGB XII ist die Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und damit die Ermöglichung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Die Hilfe nach § 67 SGB XII ist zeitlich begrenzt, d.h. Maßnahmen dieser Hilfe können nur für die zur Erreichung des Zieles erforderliche Dauer gewährt werden. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das Ziel der stationären Maßnahme spätestens nach 18 Monaten erreicht ist.
Gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten.
Bei der stationären Hilfe sind das Einkommen und Vermögen einzusetzen.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg