Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

    Besondere Lebensverhältnisse, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, können beispielsweise bei Wohnungslosigkeit, Nichtsesshaftigkeit oder Entlassung aus einer Einrichtung und weiteren Lebenslagen vorliegen.

    Beschreibung

    Besondere Lebensverhältnisse, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, können beispielsweise bei Wohnungslosigkeit, Nichtsesshaftigkeit oder Entlassung aus einer Einrichtung und weiteren Lebenslagen vorliegen.

    Zur Unterstützung gehören ambulante und stationäre Hilfen.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

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    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Voraussetzungen

    Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten vorliegen und die nicht in der Lage sind, diese Schwierigkeiten zu überwinden.

    Die Leistung wird als Nachrang gewährt. Die Leistung kann nicht gewährt werden, soweit der Bedarf durch andere Leistungen gedeckt werden kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keiner

    Verfahrensablauf

    Ambulante Hilfe

    Zu den Personen, die sich in besonderen Lebensverhältnissen befinden, welche mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zählen beispielsweise Personen ohne ausreichende Unterkunft (Obdachlose), Nichtsesshafte und aus geschlossenen Einrichtungen Entlassene. Die Hilfe umfasst alle notwendigen (Pflege-) Maßnahmen, um diese Schwierigkeiten abzuwenden.

    Der Lebensunterhalt muss gesondert gesichert werden. Je nach Voraussetzung ist das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig.

    Da es sich um eine Dienstleistung handelt, ist diese Leistung unabhängig von Einkommen und Vermögen zu gewähren.

     

    Stationäre Hilfe

    Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Ziel aller Maßnahmen im Sinne des § 67 SGB XII ist die Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und damit die Ermöglichung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Die Hilfe nach § 67 SGB XII ist zeitlich begrenzt, d.h. Maßnahmen dieser Hilfe können nur für die zur Erreichung des Zieles erforderliche Dauer gewährt werden. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das Ziel der stationären Maßnahme spätestens nach 18 Monaten erreicht ist.

    Gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten.

    Bei der stationären Hilfe sind das Einkommen und Vermögen einzusetzen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 30.07.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de