Infektionsschutz Meldung
Meldepflichtige Krankheit nach IfSG melden
Meldepflichtige Krankheiten nach IfSG melden
Beschreibung
Meldepflichtige Krankheiten nach IfSG melden
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Neresheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Keine. Eine zusätzliche Meldung in anderer Form (z.B. per Fax oder Email, postalisch) ist nicht erforderlich.
Voraussetzungen
- Meldepflichtige Einrichtungen nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
- Kindertagesstätte, Kindertagespflege, Schulen (§33, Nr. 1-3 IfSG)
- Voll-/Teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebdürftiger Menschen, inkl. Eingliederungshilfe, ambulante Pflegedienste (§ 35, (1) IfSG)
sowie
- Meldetatbestand
- In der Einrichtung wurde eine meldepflichtige Erkrankung festgestellt, bzw. der Leitung mitgeteilt oder
- es besteht der Verdacht auf Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung.
Rechtsbehelf
Keiner
Verfahrensablauf
Die elektronische Meldung erfolgt durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, bzw. Pflegeeinrichtung.
Fristen
Unverzügliche Benachrichtigung
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Meldung über diesen elektronischen Weg ist ausreichend.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg