Infektionsschutz Meldung

    Meldepflichtige Krankheit nach IfSG melden

    Meldepflichtige Krankheiten nach IfSG melden

    Beschreibung

    Meldepflichtige Krankheiten nach IfSG melden

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Neresheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Keine. Eine zusätzliche Meldung in anderer Form (z.B. per Fax oder Email, postalisch) ist nicht erforderlich.

    Voraussetzungen

    1. Meldepflichtige Einrichtungen nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
      • Kindertagesstätte, Kindertagespflege, Schulen (§33, Nr. 1-3 IfSG)
      • Voll-/Teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebdürftiger Menschen, inkl. Eingliederungshilfe, ambulante Pflegedienste (§ 35, (1) IfSG)

    sowie

    1. Meldetatbestand
      • In der Einrichtung wurde eine meldepflichtige Erkrankung festgestellt, bzw. der Leitung mitgeteilt oder
      • es besteht der Verdacht auf Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung.

    Rechtsbehelf

    Keiner

    Verfahrensablauf

    Die elektronische Meldung erfolgt durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, bzw. Pflegeeinrichtung.

    Fristen

    Unverzügliche Benachrichtigung

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Meldung über diesen elektronischen Weg ist ausreichend.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de