Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) anzeigen
Beschreibung
Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen neu errichten oder wesentlich ändern wollen oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.
Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer prüfpflichtigen Anlage reichen Sie mindestens 6 Wochen im Voraus bei der zuständigen Behörde ein.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn
- für die Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
- Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Das ist grundsätzlich bei Genehmigungen nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg oder dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Stuttgart (Regierungspräsidium Stuttgart)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 80 07 09
70507 Stuttgart
Kontakt
Telefon Festnetz: 0711 904-0
Fax: 0711 904-11190
E-Mail: poststelle@rps.bwl.de
De-Mail: poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de
Internet
Amt für Umweltschutz, Wasser- und Bodenschutzbehörde (Amt für Umweltschutz, Wasser- und Bodenschutzbehörde)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0711 21688621
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
- Gegebenenfalls Sachverständigengutachten
Voraussetzungen
Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
kein
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Anzeige online einreichen wollen:
- Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
- Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
- Die Behörde kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.
Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail senden wollen:
- Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu zu.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
Fristen
Bitte richten Sie Ihre Anzeige mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert zwischen 2 und 6 Wochen.
Kosten
Gebühren werden nur fällig, wenn die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen anordnen muss. Grundlage für die Gebührenermittlung sind die Rechtsverordnung und Satzung der jeweils zuständigen Behörde sowie die Regelungen des Landesgebührengesetzes.
Hinweise (Besonderheiten)
Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete können Sie auch im Internet beim Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg abfragen. Sie können hier: Hochwassergefahrenkarten einsehen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg