Wohnsitz Anmeldung

    Wohnsitz anmelden

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

    Derzeit wird der Onlinedienst elektronische Wohnsitzanmeldung in Baden-Württemberg stufenweise eingeführt . Sie können Ihre neue Wohnung hier unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) auch online anmelden.

    Prüfen Sie bitte zuerst auf der offiziellen Seite der Wohnsitzanmeldung, ob in Ihrer Gemeinde der Onlinedienst bereits angeboten wird:

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Werbach (Gemeinde Werbach)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 2

    97954 Werbach

    Hausanschrift

    Hauptstraße 59

    97956 Werbach

    Kontakt

    E-Mail: info@werbach.de

    Fax: 09341/9208-30

    Telefon Festnetz: 09341/9208-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Mindestens ein Identitätsnachweis. Dies sind in der Regel:
    • Personalausweis und / oder Reisepass
    • Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
    • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)
    • Vollmacht, sofern Sie die Anmeldung für eine andere Person durchführen möchten

    Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen. Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde.

    Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift in Ihren Ausweisdokumenten aktualisieren lassen.

    Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung :

    • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und AusweisApp2
    • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)

    Voraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesmeldegesetz (BMG)

    • § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
    • § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
    • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
    • § 23a Elektronische Anmeldung (BMG)
    • § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)

    • Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2

    § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

    Rechtsbehelf

    • Klage

    Verfahrensablauf

    Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

    Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer kostenlosen amtlichen Meldebestätigung.

    Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung :

    • Sie rufen den Onlinedienst auf.
    • Sie melden sich mit Ihrem Nutzerkonto im Onlinedienst an.
    • Sie geben alle erforderlichen Daten online ein und senden das Formular online ab.
    • Abschließend erhalten Sie elektronisch eine amtliche Meldebestätigung.

    Fristen

    Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen. Sofern Ihre Gemeinde bereits an den Onlinedienst elektronische Wohnsitzanmeldung angeschlossen ist, kann die Anmeldung sowohl von volljährigen Einzelpersonen als auch im Familienverbund durchgeführt werden. Bei einem gemeinsamen Umzug von einer Wohnung in eine andere, meldet eine erwachsene Person Ehepartner/Lebenspartner und/oder minderjährige Kinder mit an.

    Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.

    Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

    Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.

    Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en