Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form Erteilung

    Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form beantragen

    Wenn Sie Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form durchführen wollen, benötigen Sie eine Zulassung, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen.

    Für Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen benötigen Sie als Fachbetrieb eine Zulassung. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten, wenn Asbest in schwachgebundener Form vorliegt.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Stuttgart (Regierungspräsidium Stuttgart)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21

    70565 Stuttgart

    Postfachadresse

    Postfach 80 07 09

    70507 Stuttgart

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0711 904-0

    Fax: 0711 904-11190

    E-Mail: poststelle@rps.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form werden die folgenden Informationen beziehungsweise Unterlagen benötigt:

    • Angaben zum antragstellenden Unternehmen und zur vertretungsberechtigten Person
    • Angaben zu unselbständigen Zweigniederlassungen
    • Angaben zu sachkundigen verantwortlichen Personen, inklusive Datum des Fortbildungslehrgangs
    • Angaben zu fachkundigen Personen für die Bedienung und Überwachung der sicherheitstechnischen Einrichtungen
    • Angaben zu befähigten Personen zur Bedienung, Wartung und Prüfung der Atemschutzgeräte
    • Anzahl weiterer Beschäftigter, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen
    • Angaben zu sonstigem Fachpersonal
    • Angaben zur sicherheitstechnischen Ausstattung
      • Geräte
      • Personenschleusen
      • Materialschleusen
      • Filteranlagen
      • Industriestaubsauger
      • Hochleistungsvakuumsauggeräte
      • Abwassersammelbehälter, Abwasserfilteranlagen
      • Unterdrucküberwachungs- und -registriergeräte
      • Niederdruckspritzgeräte
      • Atemschutz mit/ohne Gebläseunterstützung
      • Schutzkleidung
      • Einrichtungen zur Gerätereinigung
      • Verfestigungsanlagen
      • Sonstige Abfallbehandlungsanlagen
      • Kommunikationsgeräte
      • Pausen-/Bereitschaftsräume
      • Sanitäre Einrichtungen
    • Abfallentsorgung
    • Reinigung der Arbeits- und Schutzkleidung

    Voraussetzungen

    Für die Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Nachweis der notwendigen personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung im notwendigen Umfang

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

    • § 8 Absatz 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
    • Anhang I, Nummer 2.4.2 Absatz 4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen die Gefährdung durch Asbest

    Rechtsbehelf

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie die Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.

    Fristen

    keine

    Kosten

    2100 € bis 7000 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en