Begasungstätigkeiten mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln anzeigen
Beschreibung
Wenn Sie eine Begasungstätigkeit mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln durchführen will, bedarf gegebenenfalls auch einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Arbeitgeber muss darüber hinaus jede Begasung vorab der zuständigen Behörde tätigkeitsbezogen anzeigen. Zudem kann einer Sammelanzeige zugestimmt werden, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.
Ansprechpartner
Landratsamt Freudenstadt (Landratsamt Freudenstadt)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 6 20
72236 Freudenstadt
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Bürgerinfo. Zusätzliche Sonderregelungen erfahren Sie bei den einzelnen Ämtern oder auf Nachfrage) Mo 08:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 07441 920 0
Fax: 07441 920 999900
E-Mail: post@kreis-fds.de
De-Mail: post@kreis-fds.de-mail.de
Internet
Regierungspräsidium Karlsruhe (Regierungspräsidium Karlsruhe)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0721/926-0
Fax: 0721/926-6211
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige werden die folgenden Informationen benötigt:
- Datum der Tätigkeiten
- geplante Arbeitsschritte
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Tätigkeiten
- soweit erforderlich Zeitpunkte der Dichtheitsprüfungen und Freigabe
- Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge
- Name/n der verantwortlichen Person/en
- Kopien der Befähigungsscheine
- Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts
Voraussetzungen
Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
- 15d Absatz 3 Besondere Anforderungen bei Begasungen
- Anhang I, Nummer 4.2.2 Tätigkeitsbezogene Anzeige
Rechtsbehelf
kein
Verfahrensablauf
Nachdem Sie eine Begasungstätigkeit vorab angezeigt haben, prüft die zuständige Behörde Ihre Anzeige und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
Fristen
Eine Woche vor geplanter Begasungstätigkeit.
Eine Ausnahme gilt bei Begasungstätigkeiten auf Schiffen und in Containern in Häfen, für die der Antrag 24 Stunden vor Beginn der Tätigkeit einzureichen ist.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen kann hier beantragt werden.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg