Ausnahmegenehmigung nach der Gefahrstoffverordnung Zulassung

    Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung beantragen

    Wenn Sie Arbeiten mit Gefahrstoffen unter Abweichung von den Regelungen der Gefahrstoffverordnung durchführen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Arbeiten mit Gefahrstoffen unter Abweichung von den Regelungen der Gefahrstoffverordnung durchführen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen getroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:

    • Abweichung von Lagervorschriften
    • Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
    • Ausnahmen von gesetzten Fristen

    Ansprechpartner

    Für Kreis Schwarzwald-Baar-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung der Ausnahme werden die folgenden Informationen benötigt:

    • Gründe für die Beantragung der Ausnahme (Beschreibung des Sachverhalts, Begründung, Menge des jährlich zu verwendenden Gefahrstoffs, Beschreibung der Tätigkeit und Verfahren)
    • Anzahl der betroffenen Beschäftigten
    • Geplante Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten
    • Technische und organisatorische Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Exposition der Beschäftigten
    • gegebenenfalls Fotos, Atteste, Gefährdungsbeurteilungen

    Voraussetzungen

    Für die Genehmigung einer Ausnahme müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
    • Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

    • § 19 Absatz 1 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

    Rechtsbehelf

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie die Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Sie erhalten einen Zulassungsbescheid.

    Fristen

    keine

    Kosten

    200 bis 2500 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Ausnahme kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en