Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung beantragen
Beschreibung
Wenn Sie Arbeiten mit Gefahrstoffen unter Abweichung von den Regelungen der Gefahrstoffverordnung durchführen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen getroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:
- Abweichung von Lagervorschriften
- Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- Ausnahmen von gesetzten Fristen
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Freiburg (Regierungspräsidium Freiburg)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0761/208-0
Fax: 0761/208-394200
E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de
Internet
Landratsamt Rottweil (Landratsamt Rottweil)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 14 62
78614 Rottweil
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Zusätzliche Sonderregelungen erfahren Sie bei den einzelnen Ämtern oder auf Nachfrage.) Mo 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 11:30 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:30 - 11:30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung der Ausnahme werden die folgenden Informationen benötigt:
- Gründe für die Beantragung der Ausnahme (Beschreibung des Sachverhalts, Begründung, Menge des jährlich zu verwendenden Gefahrstoffs, Beschreibung der Tätigkeit und Verfahren)
- Anzahl der betroffenen Beschäftigten
- Geplante Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten
- Technische und organisatorische Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Exposition der Beschäftigten
- gegebenenfalls Fotos, Atteste, Gefährdungsbeurteilungen
Voraussetzungen
Für die Genehmigung einer Ausnahme müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
- Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- § 19 Absatz 1 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Verfahrensablauf
Nachdem Sie die Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Sie erhalten einen Zulassungsbescheid.
Fristen
keine
Kosten
200 bis 2500 €
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Ausnahme kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg