Registrierung der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren
Beschreibung
Registrierung gewerblicher (z.B. Tiertransporteure, Händler) sowie privater Unternehmen (Tierhalter*innen)
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Hobbyhaltungen fallen unter diese Meldepflicht.
Die Tierhaltung wird registriert und es wird eine Registriernummer erteilt. Eine Meldepflicht der Tierhaltung besteht auch für die Haltung von Fischen, soweit diese aus gewerblichen Gründen gehalten werden oder wenn deren Haltung in einem Gewässer mit Verbindung zu natürlichen Gewässern erfolgt. Auch die Haltung von Bienen ist anzeigepflichtig.
Unternehmer, welche bestimmte Tätigkeiten durchführen, benötigen ebenfalls eine Registrierung, teilweise in Verbindung mit einer Zulassung (z.B. Transportunternehmen).
Ansprechpartner
Veterinärwesen (Veterinärwesen)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen: Kaiserallee 8
76133 Karlsruhe
Hausanschrift
Besucheranschrift Abteilung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen: Helmholtzstraße 9/11
76133 Karlsruhe
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Mo 08:30 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Fr 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
Voraussetzungen
- Tierschutz
Tierschutzrechtliche Anforderungen an eine Haltung müssen erfüllt sein. - Nachbarschaft
Von der Tierhaltung dürfen keine erheblichen Störungen für die Nachbarschaft ausgehen. - Tierseuchenkasse
Für die Haltung mancher Nutztierarten besteht neben der Meldepflicht auch eine Beitragspflicht in der Tierseuchenkasse.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung (EU) 2016/429 Artikel 84 in Verbindung mit Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Verwenden Sie für die Meldung der Tierhaltung den Registrierantrag Landtiere bzw. Wassertiere und senden ihn ausgefüllt und unterschrieben an die für Sie zuständige Behörde. Die Adresse finden Sie auf dem Registrierantrag.
Für die Beantragung der Registrierung Ihres Unternehmens verwenden Sie den Registrierantrag gewerblicher Unternehmer und senden diesen ausgefüllt an die angegebene Adresse.
Fristen
Die Tierhaltung ist vor Haltungsbeginn anzuzeigen. Bestands- und Adressänderungen sind, wie die Aufgabe der Haltung, unverzüglich mitzuteilen.
Die Meldung bei der Tierseuchenkasse muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der vollständig vorgelegten Registrieranträge erfolgt zeitnah, so dass Sie in der Regel innerhalb von wenigen Tagen die Registriernummer erhalten.
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Falls Ihnen die Flurstücknummer, auf dem sich Ihre Tierhaltung befindet, nicht bekannt ist, so können Sie diese über das Geoportal herausfinden (https://www.geoportal-bw.de).
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg