Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Genehmigung

    Entwässerungsgesuch

    Im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens muss insbesondere bei Neubauvorhaben ein Entwässerungsantrag eingereicht werden. Ein Neuanschluss an das städtische Abwassernetz oder die Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage darf nur nach Genehmigung der Stadtentwässerung Esslingen (SEE) erfolgen. Hierzu ist ein Entwässerungsgesuch unter Berücksichtigung der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO), der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Esslingen (AbwS) und der DIN 1986-100 einzureichen. Dies kann entweder gemeinsam mit dem Baugesuch beim Baurechtsamt oder separat beim Tiefbauamt Esslingen erfolgen.

    Beschreibung

     
    Leitfaden für Entwässerungsgesuche (Stand: 11/2023)

    Im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens muss insbesondere bei Neubauvorhaben ein Entwässerungsantrag eingereicht werden. Ein Neuanschluss an das städtische Abwassernetz oder die Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage darf nur nach Genehmigung der Stadtentwässerung Esslingen (SEE) erfolgen. Hierzu ist ein Entwässerungsgesuch unter Berücksichtigung der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO), der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Esslingen (AbwS) und der DIN 1986-100 einzureichen. Dies kann entweder gemeinsam mit dem Baugesuch beim Baurechtsamt oder separat beim Tiefbauamt Esslingen erfolgen.

    Um eine zügige Bearbeitung der Unterlagen zu gewährleisten, ist die Abgabe der vollständigen Unterlagen erforderlich.


    Wann ist ein Entwässerungsgesuch erforderlich?
    • Neubau
    • Wiederbebauung
    • An- und Umbauten je nach Umfang
    • Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage

    Bestehende Anschlusskanäle können wieder verwendet werden, wenn der Nachweis der Dichtigkeit und Schadfreiheit durch Video erbracht wurde.


    Welche Unterlagen sind einzureichen?
    • Anschreiben (formlos)
    • Grundriss im Maßstab 1:100 mit allen Entwässerungsgegenständen (Kontrollschächte, Hebeanlagen, Drainagen, Zisternen, Abscheider, etc.) mit Darstellung der geplanten Leitungsführung (Lage, Querschnitte, Gefälle und Höhe der Anschlusskanäle); Bestand und Planung müssen deutlich erkennbar und farblich unterschiedlich dargestellt sein.
    • Längsschnitt, insbesondere des Anschlusskanals zwischen Kontrollschacht und öffentlichem Kanal mit Höhenangaben
    • Berechnung der einzuleitenden Wassermenge (Grundlage DIN 1986-100, Berechnung nach DWA A531)
    • Anlagenbeschreibung
    • Unterlagen vorzugsweise digital über das Baugenehmigungsportal oder analog in 3-facher Ausfertigung an Baurechtsamt

    Wichtige Grundlagen und erforderliche Bestandteile der Planung
    Schmutz- / Regenwasser
    • Lage, Höhe, Dimension und Material des öffentlichen Kanals
    • Bestehende Anschlusskanäle können wieder verwendet werden, wenn technisch möglich und hydraulisch ausreichend; Planauskunft beim Baurechtsamt, Bürgerbüro Bauen (siehe Vertiefende Informationen)
    • Lage des Kontrollschachts auf dem Baugrundstück so nahe an der Grundstücksgrenze wie technisch möglich, bei Randbebauung alternativ eine Reinigungsöffnung im Gebäude
    • Geradlinige Führung des Anschlusskanals zwischen Übergabeschacht und Anschluss an die öffentliche Kanalisation (keine Gefälle- oder Richtungsänderungen)
    • Gefälle zwischen Kontrollschacht und öffentlichem Kanal gemäß DIN 1986-100; Empfehlung der SEE: In der Regel 2 %, max. 20 %
    • Der Anschlusskanal zwischen Kontrollschacht und dem öffentlichen Kanal ist wegen der besseren Reparierbarkeit in mindestens DN 200 zu dimensionieren und von einem zertifizierten Fachunternehmen auszuführen, dass das Gütezeichen RAL GZ 961 Kanalbau im Ausführungsbereich AK2 oder eine gleichwertige Qualifikation vorweisen kann
    • Grundleitungen sind gemäß DIN zu dimensionieren
    • Entwässerungsgegenstände (Aborte mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Spülen, Waschbecken und dergleichen) unterhalb der Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) sind gemäß DIN 1986-100 gegen Rückstau zu sichern (siehe auch § 12 (4) AbwS)

    Regenwasser
    • Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Bei einer geplanten Versickerung (sofern die technische Machbarkeit mittels geologischem Gutachten nachgewiesen ist) bedarf es einer Genehmigung der unteren Wasserbehörde. Diese ist vor Einreichung des Entwässerungsgesuchs einzuholen und der Stadt (Tiefbauamt) zusammen mit dem Entwässerungsgesuch vorzulegen. Sind die Vorgaben nicht umsetzbar, ist eine Niederschlagswasser-Rückhaltung von 35 l je m² angeschlossene, versiegelte und abflussrelevante Fläche auf dem anzuschließenden Grundstück umzusetzen. Die Niederschlagswasserrückhaltung ist im Entwässerungsgesuch nachzuweisen sowie die technische Umsetzung in den Plänen darzustellen (DIN 1986-100; Berechnungsregenmenge KOSTRA-DWD2010R - siehe Anhang).
    • Wird Niederschlagswasser von einem Grundstück in die Kanalisation eingeleitet, so ist dies nur mit einer gedrosselten Einleitung in die öffentlichen Entwässerungsanlagen mit maximal 2,5 l/s je Anschluss zulässig. Die gedrosselte Einleitung des Niederschlagswassers ist im Entwässerungsgesuch nachzuweisen sowie die technische Umsetzung in den Plänen darzustellen.
    • Niederschlagswasser darf planmäßig nicht auf öffentliche Verkehrs- bzw. Wegeflächen abgeleitet werden. Eine Notentwässerung darf gemäß DIN 1986-100 nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden, sondern muss mit freiem Auslauf auf schadlos überflutbare Flächen entwässert werden.
    • Bei Neubauten oder Umbaumaßnahmen sollten die Dächer als Flachdachflächen mit einer Dachbegrünung mit 35 l/m² Rückhaltung ausgeführt werden.

    Drainagewasser
    • Der Anschluss einer Drainageleitung über einen Schacht nach dem Stuttgarter Modell (offener Boden) oder über eine Hebeanlage ist nur zugelassen, wenn sich die Drainageleitung mindestens 1 Meter über dem höchsten je gemessenen Grundwasserspiegel befindet.

     

    Berechnungsgrundlage Niederschlagsmenge
    KOSTRA-DWD 2020

    Nach Vorgaben des Deutschen Wetterdienstes – Hydrometeorologie

    Berechnungsregenspenden für Dach- und Grundstücksflächen nach DIN 1986 - 100:2016-12

    Berechnungsregenspende für Dachflächen

    Maßgebende Regendauer 5 Minuten
    Bemessung r 5,5 = 333,3 l / (s . ha)
    Jahrhundertregen r 5,100 = 613,3 l / (s . ha)

    Berechnungsregenspende für Grundstücksflächen

    Maßgebende Regendauer 5 Minuten
    Bemessung r 5,2 = 263,3 l / (s . ha)
    Überflutungsprüfung r 5,30 = 490,0 l / (s . ha)

    Maßgebende Regendauer 10 Minuten
    Bemessung r 10,2 = 185,0 l / (s . ha)
    Überflutungsprüfung r 10,30 = 343,3 l / (s . ha)

    Maßgebende Regendauer 10 Minuten
    Bemessung r 15,2 = 145,6 l / (s . ha)
    Überflutungsprüfung r 10,30 = 270,0 l / (s . ha)

     
     

    Ansprechpartner

    Für Kreis Breisgau-Hochschwarzwald (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    siehe Leitfaden

    Voraussetzungen

    • Neubau
    • Wiederbebauung
    • An- und Umbauten je nach Umfang
    • Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage

    Rechtsgrundlage(n)

    Abwassersatzung der Stadt Esslingen am Neckar

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    siehe Leitfaden

    Fristen

    siehe Leitfaden

    Bearbeitungsdauer

    siehe Leitfaden

    Kosten

    siehe Leitfaden

    Hinweise (Besonderheiten)

    ---

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 5)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de