Hilfe zur Pflege beantragen
Beschreibung
Hinweis:
Wenn Sie im Stadgebiet Tübingen wohnen, liegt die Zuständigkeit für Leistungen der ambulanten Pflege beim Sozialamt der Stadt Tübingen. Entsprechende Anträge stellen Sie bitte direkt bei der Stadt Tübingen.
Für alle anderen Wohnorte innerhalb des Landkreises, liegt die Zuständigkeit für Leistungen der ambulanten Pflege beim Sozialamt des Landkreises Tübingen.
Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung sowie für nicht pflegeversicherte Personen. Sie übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherten Personen.
Ein Anspruch auf Leistungen für stationäre oder ambulante Pflege besteht, wenn Sie
- aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
- Hilfe im Alltag (z.B. Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) benötigen und zwar
- in erheblichem oder höherem Ausmaß und
- auf Dauer (für mindestens sechs Monate)
Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach, wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und danach, ob Ihr eigenes Einkommen, oder das Ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten, zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.
Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege übernommen werden.
Hilfe zur Pflege kann gewährt werden für:
- häusliche Pflege
- Hilfsmittel
- teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- stationäre Pflege (z.B. in Pflegeheimen)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Kreis Schwäbisch Hall (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:
- Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher)
- Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietkosten)
- Bescheide/Einstufungen der Pflegekasse
Welche Nachweise bei Ihnen erforderlich sind, richtet sich nach den Angaben, welche Sie im (Online)Antrag machen.
Voraussetzungen
- Bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor. Bei Pflegegrad 1 wird die Gewährung eines Entlastungsbetrags, von Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen geprüft.
- Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen (z.B. nicht getrennt lebender Ehegatte bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin) reichen nicht aus, die Kosten der Pflege zu decken.
- Leistungen der Pflegeversicherung
- stehen Ihnen nicht zu oder
- stehen Ihnen zwar zu, reichen aber nicht aus
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungsberechtigte)
- §§ 61 - 66a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Hilfe zur Pflege)
- § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen)
Rechtsbehelf
-
Verfahrensablauf
Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen (EUR 10.000,00; bei Ehepaar/Lebensgemeinschaft zusammen EUR 20.000,00; oder eine Bestattungsvorsorge bis EUR 6.000,00). Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.
Das Hausgrundstück / die Eigentumswohnung welche nicht mehr selbst oder durch den Ehegatten bewohnt wird, ist vorrangig zum Verkehrswert zu veräußern. Der Verkehrswert ist bis auf den für den Antragsteller / die Antragstellerin gültigen Vermögensschonbetrag zur Deckung der Heimkosten einzusetzen.
Den Antrag auf Hilfe zur Pflege können Sie dann entweder online oder schriftlich bei der zuständigen Sozialbehörde stellen.
Diese veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten, die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch das Gesundheitsamt. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen prüft sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse eventuell unterhaltspflichtiger Angehöriger.
Liegen bei Ihnen alle erforderlichen Voraussetzungen vor und Ihr Antrag wird genehmigt, erhalten Sie eine monatliche Auszahlung. Wenn Ihr Antrag nicht genehmigt werden kann, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab Tag der Antragstellung. Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich.
Fristen
Keine.
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab dem Tag der Antragstellung. Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg