Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen anzeigen

    Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

    Beschreibung

    Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

    Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

    • Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
    • die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
    • angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
    • gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll)

    Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Glärnischstr. 1-3

    88041 Friedrichshafen

    Hausanschrift

    Glärnischstraße 1-3

    88045 Friedrichshafen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Erweiterter Service für die Bereiche: Kfz-Zulassungsbehörde Friedrichshafen, Fahrerlaubnisbehörde, Schifffahrtsamt, Abfallwirtschaftsamt) Mo 07:30 - 13:00 und 13:00 - 17:00 Uhr nachmittags hat nur die Kfz-Zulassung Friedrichshafen geöffnet! Di 07:30 - 13:00 Uhr vormittags Mi 07:30 - 13:00 Uhr vormittags Do 07:30 - 17:00 Uhr Fr 07:30 - 13:00 Uhr vormittags Allgemeine Öffnungszeit (Zulassungsbehörde Außenstelle Tettnang) Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 12:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Zulassungsbehörde Außenstelle Überlingen) Mo 07:30 - 13:00 Uhr Di 07:30 - 13:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Mi 07:30 - 13:00 Uhr Do 07:30 - 13:00 Uhr Fr 07:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7541 204 0

    E-Mail: info@bodenseekreis.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
    2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
    3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
    4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
    5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

    Voraussetzungen

    • Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
    • Es dürfen der Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
    • Die Verwertung der Abfälle muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen.
    • Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Die Bearbeitung der Anzeige beginnt mit der Vorlage vollständiger Anzeigeunterlagen.

    Für Anzeigen gewerblicher Sammlungen wird der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Stellungnahme aufgefordert.

    Sofern die Sammlung nicht untersagt wird, gilt sie als zugelassen.

    Fristen

    Gemeinnützige oder gewerbliche Abfallsammlungen müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen unteren Abfallrechtsbehörde anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en