Gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen anzeigen
Beschreibung
Wenn Sie verwertbare Abfälle, das heißt Wertstoffe aus privaten Haushaltungen sammeln, müssen Sie die Sammlung vorher anzeigen. Dabei müssen Sie angeben, ob Sie gewerblich oder gemeinnützig tätig werden
Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
- Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
- die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
- angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
- gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (zum Beispiel Sperrmüll)
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) geben Sie beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurück.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie (Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie)
Adresse
Hausanschrift
Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie, Palais Prinz Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Postfachadresse
Postfach 10 55 20
69045 Heidelberg
Kontakt
Telefon Festnetz: 06221 58 18333
Telefon Festnetz: 06221 58 18010
Telefon Festnetz: 06221 58 18000
Telefon Festnetz: 06221 58 18141
Telefon Festnetz: 06221 58 28333
Fax: 06221 58 46 18000
E-Mail: umweltamt@heidelberg.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.
Voraussetzungen
- Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
- Es dürfen der Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
- Die Verwertung der Abfälle muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen.
- Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben.
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Überlassungspflichten
- § 18 Anzeigeverfahren für Sammulungen
- § 69 Bußgeldvorschriften
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Die Bearbeitung der Anzeige beginnt, wenn Sie die vollständigen Anzeigeunterlagen einreichen.
Für Anzeigen gewerblicher Sammlungen wird der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Stellungnahme aufgefordert.
Die Sammlung gilt als zugelassen, wenn sie nicht untersagt wird.
Fristen
drei Monate vor Beginn der Sammlung
Bearbeitungsdauer
1 bis 4 Wochen
Kosten
Es wird eine Gebühr festgesetzt, die sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung der Anzeige bemisst.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg