Von der Nachweis- und Registerpflegepflicht befreien lassen
Beschreibung
Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen Sie die ordnungsgemäße Entsorgung nach.
Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.
Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.
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Ansprechpartner
Für Kreis Breisgau-Hochschwarzwald (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.
Voraussetzungen
Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
- Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.
Fristen
Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.
Bearbeitungsdauer
1 - 4 Wochen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg