Entsorgungsnachweis Bestätigung
Beschreibung
Wenn Sie gefährliche Abfälle verwerten, beseitigen, sammeln oder befördern, unterliegt dies einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.
Wenn der Entsorger nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen ist und kein Sammelnachweis eines Beförderers nutzbar ist, weil mehr als 20 Tonnen des Abfalls in dem Jahr an der Anfallstelle entstehen, wird ein behördlich bestätigter Entsorgungsnachweis benötigt.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Für Kreis Sigmaringen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
- inklusive geeigneter Deklarationsanalyse
Voraussetzungen
Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (VE) (mit Deckblatt Entsorgungsnachweis (DEN) sowie Deklarationsanalyse (DA) durch den Erzeuger,
- Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
- Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
- Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung (BB) der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
- Führen von Begleitscheinen für jeden Transport.
Fristen
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
Bearbeitungsdauer
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Kosten
bei Bestätigung: Nr. 1.1.32 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich 100-6000 EUR
bei Ablehnung: Nr. 1.1.33 der Anklage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich 100-2500 EUR
Hinweis: Bei Bestätigung durch Fristablauf nach § 5 Absatz 5 NachwV wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 EUR, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
In Baden-Württemberg sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung andienungspflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass die Kapazitäten der Sonderabfalldeponie Billigheim von den Abfallerzeugern und -besitzern aus Baden-Württemberg genutzt werden. Diese Deponie wird vom Land zur Entsorgung von Sonderabfällen bereitgehalten.
Nicht der Andienungspflicht unterliegen hingegen:
- Kleinerzeuger mit jährlich nicht mehr als 2.000 kg gefährlichem Abfall insgesamt
- Erzeuger, die ihre Abfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung dem Einsammler überlassen.
In beiden Fällen muss der Entsorger oder der Einsammler der Andienungspflicht unterliegen. - Abfallerzeuger, die in betriebseigenenen baden-württembergischen Anlagen entsorgen, die am 01.01.1996 bereits betrieben wurden.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg