Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen
Beschreibung
Betreiberinnen und Betreiber von Langzeitlagern müssen bei Stilllegung bestimmte Anforderungen erfüllen, damit das Lager keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Umwelt darstellt.
Sachverständige kontrollieren die Einhaltung regelmäßig.
Wenn Sie die Kontrolle durchführen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, Sie als Sachverständige oder Sachverständiger zu bestimmen. Die Bestimmung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Ansprechpartner
Regierungspräsidium Freiburg (Regierungspräsidium Freiburg)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0761/208-0
Fax: 0761/208-394200
E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de
Internet
Landratsamt Waldshut (Landratsamt Waldshut)
Adresse
Lieferanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:30 Uhr Di 08:30 - 12:30 und 13:30 - 17:30 Uhr (17:30 - 18:00 mit Terminvereinbarung) Mi geschlossen Do 08:30 - 15:30 Uhr Fr 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7751 86 0
E-Mail: post@landkreis-waldshut.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweise und Informationen zur erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung
- Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind gegebenenfalls weitere Unterlagen beizubringen.
- Kopie der Urkunde als Sachverständiger. Liegt eine Anerkennung nicht vor, ist zur fachlichen Bewertung der Sachkunde die Stellungnahme eines Fachgremiums, das bei einer Handelskammer oder Industrie- und Handelskammer für die Bewertung der Sachkunde eines Sachverständigen eingerichtet ist, einzuholen.
- Führungszeugnis (Belegart OG, nicht älter als 3 Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, nicht älter als 3 Monate)
Voraussetzungen
- Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung. Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben.
- Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.
Rechtsgrundlage(n)
Verordnung über Deponien und Langzeitlager - Deponieverordnung (DepV)
- § 24 Absatz 2 (Stilllegung und Nachsorge) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreingungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Bestimmung als Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung stellen. Gehen Sie dafür wie folgt vor:
- Erstellen Sie den formlosen Antrag und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern.
- Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Die Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Fristen
Sie müssen den Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.
Kosten
Verwaltungsgebühr: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens EUR 67.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für Langzeitlager nach der Deponieverordnung tätig werden wollen, müssen Sie sich von der zuständigen Behörde dazu bestimmen lassen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg