Akten im Bußgeldverfahren Einsicht gewähren

    Akteneinsicht und Einspruch im Bußgeldverfahren

    Wenn Sie Beschuldigte*r in einem Bußgeldverfahren sind, haben Sie die Möglichkeit mit der zuständigen Bußgeldbehörde in Kontakt zu treten. Bei dieser können Sie Akteneinsicht beantragen oder Rechtsbehelfe nach Erlass eines Bußgeldbescheides einlegen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Beschuldigte*r in einem Bußgeldverfahren sind, haben Sie die Möglichkeit mit der zuständigen Bußgeldbehörde in Kontakt zu treten. Bei dieser können Sie Akteneinsicht beantragen oder Rechtsbehelfe nach Erlass eines Bußgeldbescheides einlegen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für March wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Akteneinsicht:

    • Vertretungsvollmacht bei rechtlicher Vertretung
    • Schriftliche Bestätigung der betroffenen Person, dass die Akteneinsicht gewünscht ist und sie mit der Auslagenpauschale von 12 Euro einverstanden ist
    • Bei digitaler Aktenübersendung wird keine Auslagenpauschale fällig. Eine schriftliche Bestätigung ist nicht nötig.

    Einspruch:

    • Vertretungsvollmacht bei rechtlicher Vertretung
    • Bei Einlegung über service-bw: qualifizierte elektronische Signatur des Einspruchs

    Voraussetzungen

    Je nach Sachverhalt kann die Leistung zu jeder Zeit in Anspruch genommen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 66 und 67 Abs. 2 OWiG

    Rechtsbehelf

    Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung bei der im Briefkopf genannten Behörde Einspruch einlegen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei dieser Behörde eingeht. Wird der Bußgeldbescheid bei der Post niedergelegt (zur Abholung bereitgestellt), so gilt der Tag der Niederlegung als Tag der Zustellung. Der Einspruch muss in deutscher Sprache verfasst sein.

    Ein Einspruch kann über die nachstehenden Wege erfolgen:

    • Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde
    • Elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur
    • Per absenderauthentifizierte De-Mail
    • Per eBO (Elektronisches Bürger- und Organisationspostfach)

    Hinweise:

    Bei einem Einspruch kann auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden. Es empfiehlt sich, den Einspruch zu begründen und falls möglich, Beweismittel einzureichen. Hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass Ihnen, falls entlastende Umstände nicht rechtzeitig vorgebracht werden, Nachteile bei der Kostenfestsetzung entstehen können, selbst wenn das Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung endet.

    Verfahrensablauf

    • Online die Akteneinsicht anfordern (Betroffener oder rechtlicher Vertreter)
    • Online die Rechtsbehelfe einlegen (Betroffener oder rechtlicher Vertreter)

    Die zuständige Bußgeldbehörde bearbeitet die Anforderung der Akteneinsicht oder die eingelegten Rechtsbehelfe und setzt sich dann mit Ihnen in Verbindung.

    Fristen

    Akteneinsicht: Bei Akteneinsichten besteht bei rechtlichen Vertretern keine Frist.

    Einspruch: Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingelegt werden.

    Kosten

    Akteneinsicht:

    • Bei Übersendung in digitaler Form (PDF): keine
    • Bei Übersendung in Papierform: Aktenversandpauschale von 12 Euro

    Einspruch:

    • Im Falle einer Gerichtsentscheidung können neben der Geldbuße auch die Gerichtskosten und Auslagen der Staatskasse für Zeugen und Gutachter anfallen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Akteneinsicht:

    Wenn im Antragsformular keine abweichenden Angaben gemacht werden, erfolgt der Aktenversand in digitaler Form (PDF).

    Einspruch:

    keine Hinweise

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de