Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

    KreisBonusCard beantragen

    Wer im Kreis Tübingen lebt und über ein geringes Einkommen verfügt, kann beim Landratsamt Tübingen die KreisBonusCard erhalten.

    Beschreibung

    Wer im Kreis Tübingen lebt und über ein geringes Einkommen verfügt, kann beim Landratsamt Tübingen die KreisBonusCard erhalten.

    Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gibt es die KreisBonusCard Junior, für Erwachsene die reguläre KreisBonusCard.

    Durch die Vorlage der Karte können die Inhaberinnen und Inhaber bei vielen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen, Vereinen oder Organisationen, Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Neuenburg am Rhein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Antrag zur Ausstellung einer KreisBonusCard muss ein Nachweis über den Bezug einer der folgenden Sozialleistungen vorgelegt werden:

    • Bürgergeld (Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II)
    • Sozialhilfe (Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs XII)
    • Wohngeld (Leistungen nach dem Wohngeldgesetz)
    • Asylbewerberleistungen (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
    • Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz)

    Bitte beachten Sie: Alle Mitglieder der Bedarfs- oder Hausgemeinschaft, für die eine KreisBonusCard beantragt wird, müssen in den Nachweisen namentlich aufgeführt sein.

    Voraussetzungen

    Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Tübingen erhalten die KreisBonusCard auf Antrag beim Landratsamt Tübingen, wenn sie eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:

    • Bürgergeld (Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II)
    • Sozialhilfe (Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs XII)
    • Wohngeld (Leistungen nach dem Wohngeldgesetz)
    • Asylbewerberleistungen (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
    • Kinderzuschlag (§ 6a Bundeskindergeldgesetz)

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Ausstellung der KreisBonusCard ist eine freiwillige Aufgabe des Landkreises Tübingen.

    Die Vergünstigungen sind ein freiwilliges Angebot der teilnehmenden Städte und Gemeinden sowie verschiedenen Vereinen, Organisationen, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen im Landkreis Tübingen.

    Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Vergünstigungen.

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die KreisBonusCard bei der zuständigen Stelle. Sie prüft Ihren Antrag und stellt Ihnen die Karte aus, wenn die oben genannten Voraussetzungen dafür vorliegen.

    Nach Bearbeitung Ihres Antrags durch die zuständige Stelle werden sie von dieser benachrichtigt. Die KreisBonusCard wird Ihnen dann per Post zugeschickt.

    Fristen

    Die KreisBonusCard wird immer ab dem 1. Tag des Monats ausgestellt, in dem sie beantragt wird. Sie ist 12 Monate gültig. Eine rückwirkende Beantragung für die Vergangenheit ist nicht möglich.

    Kosten

    Keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Anbieter*innen von Vergünstigungen im Zusammenhang mit der KreisBonusCard finden unter Formulare und weitere Angebote ein Merkblatt mit Informationen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de