Fliegende Bauten - Anzeige der Aufstellung

    Fliegende Bauten - Aufstellort anzeigen

    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Bevor Fliegende Bauten erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden dürfen, muss i.d.R. durch die zuständige Behörde eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden.

    Beschreibung

    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Bevor Fliegende Bauten erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden dürfen, muss i.d.R. durch die zuständige Behörde eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden.

    Hinweis: Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

    Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Baurechtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Auch der Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Inhabers der Ausführungsgenehmigung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte muss der Behörde angezeigt werden. Alle Änderungen werden von der zuständigen Behörde in das Prüfbuch eingetragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Unterkirnach wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Prüfbuchs inkl. Ausführungsgenehmigung
    • ggf. Lageplan
    • ggf. Bestuhlungsplan
    • ggf. Flucht- und Rettungswegeplan

    Voraussetzungen

    Sie sind Inhaber*in der Ausführungsgenehmigung für eine oder mehrere Fliegende Bauten und wollen deren Aufstellort der zuständigen Behörde anzeigen.

    Rechtsbehelf

    Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

    Verfahrensablauf

    Sie können den Aufstellort schriftlich oder elektronisch über das Serviceportal anzeigen.

    Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

    Fristen

    so bald wie möglich

    Kosten

    59€/Std.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beachten Sie, das die Baurechtsbehörde die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen kann (§69 Abs. 6 S. 2 LBO). In diesem Fall wird sich die Baurechtsbehörde bei Ihnen melden und einen Termin für die Gebrauchsabnahme vereinbaren.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de