Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden
Beschreibung
Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Kreis Neckar-Odenwald-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
- Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.
Zu den Personen in Heimarbeit zählen:
-
- in Heimarbeit Beschäftigte (Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende)
- Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
- sonstige gleichgestellte Personen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Arbeitsgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage vor dem Arbeitsgericht
Verfahrensablauf
Zur Überwachung der Schutzvorschriften haben Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die erstmalig Personen in Heimarbeit beschäftigen wollen, dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Wenn Sie der zuständigen Stelle die Meldung online übermitteln, füllen Sie bitte das zugehörige Formular im Abschnitt "Onlineantrag" Schritt für Schritt online aus und reichen es am Ende online ein. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen.
Falls Sie das Verfahren nicht online durchführen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (zuständige Stelle), das für Sie zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie über den Hyperlink im Abschnitt "Vertiefende Informationen".
Fristen
Sie müssen vor der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit die zuständige Stelle darüber informieren, dass Sie Heimarbeit vergeben wollen.
Bearbeitungsdauer
keine
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg