personenbezogene Daten Übermittlung

    Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte)

    Die Meldebehörde darf öffentlichen Stellen (Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts, usw.) im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zu ihrer Aufgabenerfüllung Daten aus dem Melderegister übermitteln.

    Seit der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2022 erfolgt die Datenübermittlung aus dem Melderegister an Behörden und andere öffentliche Stellen durch einen automatisierten Abruf gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes. Bitte nutzen Sie daher für diese Zwecke die Möglichkeiten des vom Gesetzgeber vorgesehenen automatisierten Abrufs.

    Beschreibung

    Die Meldebehörde darf öffentlichen Stellen (Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts, usw.) im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zu ihrer Aufgabenerfüllung Daten aus dem Melderegister übermitteln.

    Seit der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2022 erfolgt die Datenübermittlung aus dem Melderegister an Behörden und andere öffentliche Stellen durch einen automatisierten Abruf gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes. Bitte nutzen Sie daher für diese Zwecke die Möglichkeiten des vom Gesetzgeber vorgesehenen automatisierten Abrufs.


    Für eine schriftliche Datenübermittlung trotz der Verfügbarkeit des automatisierten Abrufs werden Gebühren erhoben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Riesbürg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen einen Zugang zum KM-Meldeportal.

    Voraussetzungen

    Sie benötigen einen Zugang zum KM-Meldeportal.
    Bitte nehmen Sie Kontakt mit Komm.One auf (Anstalt des öffentlichen Rechts).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keiner.

    Verfahrensablauf

    Die Datenübermittlung erfolgt als gesetzlicher Regelfall über den automatisierten Abruf.
    Für diese Zwecke steht das Meldeportal zur Verfügung, das Behörden kostenfrei nutzen können.

    Die Meldebehörde hat für den automatisierten Abruf die Daten nach § 34 Absatz 1 BMG für das Meldeportal vorzuhalten.

    Das Meldeportal ermöglicht allen registrierten Behörden bundesweite Auskünfte nach § 34 und 34a sowie § 39 Bundesmeldegesetz und steht Ihnen als tagesaktuelles System rund um die Uhr zur Verfügung.

    Private Nutzer können ebenfalls auf das KM-Meldeportal zugreifen und darüber elektronische Melderegisterauskünfte beziehen (nach § 44 und § 49 Bundesmeldegesetz).
    Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.km-meldeportal.de/startseite .

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Das Meldeportal steht für die Nutzung des automatisierten Datenabrufs durch Behörden und öffentliche Stellen kostenfrei zur Verfügung.
    Für die Bereitstellung eines Zugangs zum KM-Meldeportal können Kosten entstehen.
    Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit Komm.One auf (Anstalt des öffentlichen Rechts).
    https://www.km-meldeportal.de/startseite

    In schriftlicher Form:
    Für die Ausstellung eine Datenübermittlung in schriftlicher Form, obwohl der Abruf über das Meldeportal verfügbar ist, erhebt die Meldebehörde gemäß § 34 Absatz 6 Satz 2 BMG eine Verwaltungsgebühr.

    Datenübermittlungen in Schriftform oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form sind nur gebührenfrei, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs zu verantworten hat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 769)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de