Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis

    Erlaubnispflichtige Anlage nach § 18 BetrSichV - Erlaubnis beantragen

    Für die Errichtung und den Betrieb bestimmter Anlagen sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, wird eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt.

    Beschreibung

    Für die Errichtung und den Betrieb bestimmter Anlagen sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, wird eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt.

    Die betreffenden erlaubnispflichtigen Anlagen sind in § 18 BetrSichV aufgeführt.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Baden-Württemberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Bei Fragen zu den erforderlichen Unterlagen erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.

    Voraussetzungen

    Die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der überwachungsbedürftigen Anlage muss den sicherheitstechnischen Anforderungen der BetrSichV entsprechen.

    Rechtsbehelf

    Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch über das Serviceportal beantragen. Ein Antrag auf Teilerlaubnis ist möglich.

    Fristen

    Die Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang über den Antrag zu entscheiden. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.

    Kosten

    Bei Fragen zu den Kosten erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de