Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung

    Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragen

    Sie möchten einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz stellen?

    Beschreibung

    Sie möchten einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz stellen?

    Sie benötigen eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, wenn Sie planen

    • gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, zu züchten oder zu halten
    • gewerbsmäßig mit Wirbeltieren zu handeln
    • gewerbsmäßig Tiere zur Schau zu stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen
    • gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalten anzuleiten
    • für Dritte Hunde zu Schutzzwecken auszubilden oder hierfür Einrichtungen zu unterhalten
    • gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb zu unterhalten
    • gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge zu bekämpfen
    • Tiere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung zu halten
    • Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, in der Tiere gehalten werden und zur Schau gestellt werden, zu halten
    • Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland zu verbringen oder einzuführen
    • die Abgabe von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Leistung zu vermitteln oder
    • eine Tierbörse zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchzuführen.

     

    Für bestimmte Veranstaltungen mit Tieren gelten tierseuchenrechtliche Regelungen:

    • Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen mit diesen Tieren
      Diese müssen Sie der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn anzeigen, wenn
      • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
      • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdetem Bezirk stattfinden soll.
    • Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art
      Diese müssen Sie der zuständigen Behörde unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor Beginn schriftlich anzeigen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Waldkirch wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen unter anderem folgende Angaben machen bzw. Unterlagen vorlegen:

    • Name und Anschrift der antragstellenden Person
    • Beschreibung des Vorhabens mit Art und Höchstzahl von Tieren
    • Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
    • Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
    • Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen sollen
    • aktuelles Führungszeugnis
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • gegebenenfalls Börsenordnung

    Voraussetzungen

    Die verantwortliche Person muss entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

    Räume und Ausstattungen, sowie eingesetzte Materialien, welche im direkten Zusammenhang mit der beantragten Erlaubnis stehen, müssen die aktuellen tierschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllen.

    Bei Verkauf von Tieren muss der künftigen, tierhaltenden Person eine schriftliche Information über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres übergeben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

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    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Dies können Sie mit Hilfe des Onlineantrags tun. Falls Sie lieber einen Papierantrag stellen möchten, finden Sie unter „Formulare und weitere Angebote“ ein Antragsformular im PDF-Format.

    Sie erhalten von der zuständigen Stelle auch Informationen zum weiteren Verfahren.

    Ihr Antrag wird zunächst von der unteren Veterinärbehörde geprüft. Eventuell fordert diese dann weitere Unterlagen bei Ihnen an.

    Bevor die Behörde Ihnen eine Erlaubnis erteilen kann, muss sie diese dem Gemeinsamen Büro der anerkannten Tierschutzorganisationen zur Stellungnahme vorlegen.

    Falls Sie den Antrag online gestellt haben, erhalten Sie die Entscheidung darüber ebenfalls online über service-bw. Bei vorausgegangener Papierantragstellung erhalten Sie die Entscheidung per Post.

    Fristen

    Ab Beginn der entsprechenden Tätigkeit muss eine gültige Erlaubnis vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    Für Veranstaltungen mit Tieren (z.B. Tierbörsen): vier Wochen.

    Für alle anderen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Tierschutzgesetz: höchstens vier Monate.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Für eine genauere Gebührenkalkulation können Sie sich bei der zuständigen Stelle erkundigen.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de