Zuwendung für Landärztin / Landarzt beantragen

    Als Hausärztin oder Hausarzt erhalten Sie bis zu 30.000 Euro Landesförderung.

    Beschreibung

    Als Hausärztin oder Hausarzt erhalten Sie bis zu 30.000 Euro Landesförderung.

    Dies gilt, wenn Sie sich in Baden-Württemberg in einer ländlichen Gemeinde niederlassen, deren hausärztliche Versorgung nicht oder in naher Zukunft nicht mehr gesichert ist.

    Es können gefördert werden:

    • die Übernahme eines bestehenden Praxissitzes
    • die Neuerrichtung einer Praxis
    • die Errichtung einer Zweigpraxis
    • die Anstellung eines Arztes / einer Ärztin

    Ansprechpartner

    Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Else-Josenhans-Straße 6

    70173 Stuttgart

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07 11/1 23-0

    Fax: 07 11/1 23-39 99

    E-Mail: poststelle@sm.bwl.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für den Onlineantrag: keine

    Für den späteren Mittelabruf:

    • Zulassungsbescheid für Ihre Gemeinde
    • Pacht- oder Kaufvertrag für Ihre Praxis
    • Drittmittelnachweis, falls Sie auch von dritter Seite eine finanzielle Unterstützung oder Förderung für die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit erhalten,
    • Anstellungsvertrag, wenn die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes gefördert werden soll

    Voraussetzungen

    Sie haben vor, eine vertragsärztliche Tätigkeit in einem Fördergebiet des Förderprogramms Landärzte aufzunehmen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder ein Anstellungsverhältnis handelt.

    Fördergebiete sind Gemeinden, in denen die hausärztliche Versorgung nicht oder in naher Zukunft gesichert ist.

    Im Einzelnen müssen Sie:

    • eine Zulassung in einem Fördergebiet erhalten (bzw. Ihr/e Angestellte) als
      • Hausärztin oder Hausarzt,
      • Kinderärztin oder Kinderarzt
      • hausärztliche Internistin oder hausärztlicher Intenist
    • bei Errichtung einer Zweigpraxis („Nebenbetriebsstätte“) die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten und
    • innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt, Kinder- und Jugendärztin oder Kinder- und Jugendarzt bzw. hausärztlich tätige Internistin oder Internist im Fördergebiet aufnehmen und
    • an der Telematikinfrastruktur teilnehmen oder einen Nachweis über die Anbindung an die Telematikinfrastruktur vorlegen sowie
    • die Bereitschaft haben, sich bei gegebenenfalls im Zulassungsbereich bestehenden sektorenübergreifenden Versorgungsangeboten oder -modellen aktiv einzubringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage beim Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    1. Antragsstellung

    • Nutzen Sie den Onlineantrag.
    • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung in Ihr Servicekonto-Postfach.
    • Die weitere Kommunikation wie etwa bei Rückfragen führt die zuständige Stelle mit Ihnen danach per E-Mail oder per Servicekonto.

    2. Zuwendungsbescheid

    • Wenn Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen und noch nicht alle Fördergelder aufgebraucht sind, erhalten Sie per E-Mail oder per Post einen Zuwendungsbescheid.
    • Damit anerkennt die zuständige Stelle, welche der von Ihnen beabsichtigten Ausgaben gefördert werden können, zum Beispiel Praxiskauf, Praxisausstattung, Ausgaben für IT.

    3. Projektbeginn

    • Sobald Sie den Bescheid erhalten haben, dürfen Sie Leistungsverträge abschließen wie zum Beispiel Mietverträge, Kaufverträge oder Arbeitsverträge.

    4. Mittelabruf

    • In der Regel innerhalb von 9 Monaten nach Projektbeginn können Sie sich die Zuwendung auszahlen lassen. Dazu füllen Sie das mit dem Zuwendungsbescheid erhaltene Formular "Mittelanforderung" aus. Dieses schicken Sie mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder per E-Mail an die zuständige Stelle.
    • Damit weisen Sie nach, dass Sie die im Förderantrag angegebenen Fördervoraussetzungen auch tatsächlich erfüllt haben.
    • Die zuständige Stelle prüft diese Unterlagen und überweist Ihnen das Geld.

    5. Verwendungsnachweis

    • Wenn Sie die Ausgaben getätigt haben, weisen Sie der zuständigen Stelle durch Vorlage der Originalrechnung per Post oder, wenn sie Ihnen nur elektronisch vorliegt, per E-Mail nach, in welcher Höhe und wofür bei Ihnen Kosten angefallen sind.
    • Die zuständige Stelle prüft vor allem, ob es sich bei diesen Ausgaben um die durch den Bewilligungsbescheid anerkannten förderfähigen Kosten handelt.
    • Bei Rückfragen kommt die zuständige Stelle auf Sie zu.

    Fristen

    Es gibt keine Frist. Beantragen Sie die Landarztförderung mindestens vier Wochen, bevor Sie Leistungsverträge abschließen.

    Bitte beachten Sie:

    Sie erhalten keine Förderung, wenn Sie Leistungsverträge unterzeichnet haben, bevor Sie den Zuwendungsbescheid erhalten. Leistungsverträge sind zum Beispiel Praxisübernahme-, Kauf-, Miet- oder Arbeits- beziehungsweise Anstellungsverträge.

    Bearbeitungsdauer

    Etwa vier Wochen, im Einzelfall auch länger

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zuwendungen des Landes sind freiwillige Leistungen, auf die Sie keinen Rechtsanspruch haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en