Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht beantragen
Beschreibung
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Neuler wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Es handelt sich um eine besondere Verkaufsveranstaltung, bei der ein tatsächlicher Warenverkauf stattfindet, also eine sofortige Übergabe erfolgt. Die Waren sollen zu einer gemeinsamen Warengruppe gehören, z. B. Gebrauchtwagen, Kunst oder Antiquitäten, Blumen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 55a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
Rechtsbehelf
Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Sie mit der Ausübung des Gewerbes beginnen.
Antragsteller*in für die Ausnahmegenehmigung ist die Person, die den Verkauf veranstaltet. Im Antrag sind Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung und die angebotene Warengruppe anzugeben.
Die Ausnahmegenehmigung befreit die Teilnehmenden von der Reisegewerbekartenpflicht nur für diese Veranstaltung.
Fristen
keine
Kosten
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg