Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Meldung Betriebseinstellung

    Immissionsschutz - Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG anzeigen

    Stilllegungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, sobald der Betreiber einen dahingehenden Entschluss gefasst hat, nach § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Beschreibung

    Stilllegungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, sobald der Betreiber einen dahingehenden Entschluss gefasst hat, nach § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Freiburg (Regierungspräsidium Freiburg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bissierstraße 7

    79114 Freiburg i. Br.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0761/208-0

    Fax: 0761/208-394200

    E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Stadt Mannheim (Stadt Mannheim)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 30 51

    68030 Mannheim

    Hausanschrift

    Rathaus E 5 1

    68159 Mannheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0621/293-0

    Fax: 0621/293-9532

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Regierungspräsidium Karlsruhe (Regierungspräsidium Karlsruhe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 1-3

    76131 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0721/926-0

    Fax: 0721/926-6211

    E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Anzeige sind Unterlagen über die vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten beizufügen.

    Voraussetzungen

    Wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, müss Sie dies unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung nach § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der für die Anlage zuständigen Behörde anzeigen.

    Bei der Stilllegung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie die sich aus § 5 Absatz 3 und 4 BImSchG ergebenden Nachsorgepflichten erfüllen:

    • Von der Anlage oder dem Anlagengrundstück dürfen nach der Stilllegung keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden.
    • Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu entsorgen.
    • Das Anlagengrundstück ist so Wiederherzustellen, dass ein ordnungsgemäßer Zustand gewährleistet ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

    • § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch beziehungsweise Klage.

    Verfahrensablauf

    Die beabsichtige Stilllegung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage müssen Sie unverzügliche mit den erforderlichen Unterlagen, bei der für Ihre Anlage zuständigen Behörde, anzeigen. Von der zuständigen Behörde erfolgt eine Prüfung, ob die Betreiberpflichten erfüllt werden. Sofern weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen.

    Fristen

    Sie müssen Stilllegungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen anzeigen, sobald Sie als Betreiber einen dahingehenden Entschluss gefasst haben.

    Kosten

    Bitte erkundigen Sie sich bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern von der für Ihre Anlage zuständigen Behörde ein Onlineantrag für die Anzeige einer Änderung an einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedüftigen Anlage nach § 15 Abs. 1 BImSchG angeboten wird, können Sie diesen ggf. auch für die Anzeige einer Betriebseinstellung nach § 15 Abs. 3 BimSchG verwenden.

    Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.

    Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zuständige Immissionsschutzbehörde stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en