Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften Genehmigung

    Einfuhrgenehmigung für tierische Nebenprodukte oder Tiere beantragen

    Für die Einfuhr, Durchfuhr und in Einzelfällen für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren, tierischen Nebenprodukten und tierischen Erzeugnissen sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Für die Einfuhr, Durchfuhr und in Einzelfällen für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren, tierischen Nebenprodukten und tierischen Erzeugnissen sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.

    Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, für die keine Genehmigungspflicht besteht und die von einer Bescheinigung begleitet sind.

    Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Reutlingen (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Voraussetzungen

    Sie wohnen in Baden-Württemberg beziehungsweise Ihre Firma hat ihren Sitz in Baden-Württemberg.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch und Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist je nach Einzelfall anhand eines Online-Antragsverfahrens, eines standardisierten Antragsformulars oder formloszu stellen. Das standardisierte Antragsformular kann beim Regierungspräsidium Freiburg, Referat 35 erfragt werden.

    Fristen

    Die Genehmigung sollte mindestens zwei bis drei Wochen vor Versand der Ware oder des Tieres beantragt werden.

    Kosten

    Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenverordnung.

    Die Gebührenfestsetzung beruht auf den §§ 1 bis 8 und 12 des Landesgebührengesetzes vom 14.12.2004 (GBl. S 895) in Verbindung mit Nr. 31.1 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 der Gebührenverordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung MLR - GebVO MLR) (GBl. vom 09.03.2007 S. 146 ff.).

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
    • Bei der Einfuhr werden Tiere und Waren aus Drittländern eingeführt. Drittländer sind Länder, die nicht der Europäischen Union angehören.
    • Unter Durchfuhr werden eingeführte Sendungen verstanden, die anschließend wieder ausgeführt werden. Damit kommen sie aus einem Drittland und gehen auch wieder in ein Drittland zurück.
    • Vor jedem Verbringen, jeder Ein- oder Durchfuhr sollte genau abgeklärt werden, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um ein Zurückweisen der Waren oder Tiere an der Grenze oder Grenzkontrollstelle zu vermeiden.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en