Vergnügungsteuer Erhebung

    Vergnügungssteuer

    Die Stadt Metzingen erhebt eine Vergnügungssteuer. Grundlage dafür ist die vom Gemeinderat beschlossene Vergnügungssteuersatzung.

    Beschreibung

    Die Stadt Metzingen erhebt eine Vergnügungssteuer. Grundlage dafür ist die vom Gemeinderat beschlossene Vergnügungssteuersatzung.

    Ansprechpartner

    Für Uttenweiler wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Der Steuererklärung sind alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 a) für den Meldezeitraum anzuschließen.

    Voraussetzungen

    Gegenstand ist das Aufstellen von Spiel - und Unterhaltungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verfahrensablauf

    Die Steuererklärung mit Angabe des Inhalts der Bruttokasse ist vom Steuerschuldner bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit der Stadt mitzuteilen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt.

    Fristen

    Die Steuerpflicht beginnt und endet jeweils mit dem Monat in dem das Gerät aufgestellt oder entfernt wird. Die An- und Abmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufstellung des Gerätes schriftlich an die Steuerabteilung zu erfolgen.

    Kosten

    Die Steuersätze betragen monatlich für Geräte:

    aufgestellt in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit

    20 v.H. *

    ohne Gewinnmöglichkeit

    80 €

    aufgestellt an anderen Orten mit Gewinnmöglichkeit

    20 v. H *

    ohne Gewinnmöglichkeit

    40 €

    Steuerfrei sind Billiardtische, Tischfußballgeräte und auch Spielgeräte auf Jahrmärkte, Volksfesten, Messen oder ähnliche Veranstaltungen sowie Geräte die ausschließlich für Kleinkinder bestimmt sind z.B. Schaukeltiere usw.

    * der elektronisch gezählten Bruttokasse

    Bei Zahlungsangelegenheiten wenden Sie sich an die Stadtkasse.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Steuerschuldner ist derjenige, der die Spielgeräte und Spieleinrichtungen aufstellt.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: 858)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de