• Talheim (Landkreis Tuttlingen, Baden-Württemberg)
Vergnügungsteuer Erhebung

Vergnügungssteuer

Die Stadt Metzingen erhebt eine Vergnügungssteuer. Grundlage dafür ist die vom Gemeinderat beschlossene Vergnügungssteuersatzung.

Beschreibung

Die Stadt Metzingen erhebt eine Vergnügungssteuer. Grundlage dafür ist die vom Gemeinderat beschlossene Vergnügungssteuersatzung.

Ansprechpartner

Für Talheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

erforderliche Unterlagen

Der Steuererklärung sind alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 a) für den Meldezeitraum anzuschließen.

Voraussetzungen

Gegenstand ist das Aufstellen von Spiel - und Unterhaltungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten zur Benutzung gegen Entgelt.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Verfahrensablauf

Die Steuererklärung mit Angabe des Inhalts der Bruttokasse ist vom Steuerschuldner bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit der Stadt mitzuteilen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt.

Fristen

Die Steuerpflicht beginnt und endet jeweils mit dem Monat in dem das Gerät aufgestellt oder entfernt wird. Die An- und Abmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufstellung des Gerätes schriftlich an die Steuerabteilung zu erfolgen.

Kosten

Die Steuersätze betragen monatlich für Geräte:

aufgestellt in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit

20 v.H. *

ohne Gewinnmöglichkeit

80 €

aufgestellt an anderen Orten mit Gewinnmöglichkeit

20 v. H *

ohne Gewinnmöglichkeit

40 €

Steuerfrei sind Billiardtische, Tischfußballgeräte und auch Spielgeräte auf Jahrmärkte, Volksfesten, Messen oder ähnliche Veranstaltungen sowie Geräte die ausschließlich für Kleinkinder bestimmt sind z.B. Schaukeltiere usw.

* der elektronisch gezählten Bruttokasse

Bei Zahlungsangelegenheiten wenden Sie sich an die Stadtkasse.

Hinweise (Besonderheiten)

Steuerschuldner ist derjenige, der die Spielgeräte und Spieleinrichtungen aufstellt.

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 858)

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de