Wasserversorgungsanlage anzeigen

    Vorschriften über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt. Die genauen Anzeigepflichten sind in § 11 und § 12 TrinkwV geregelt.

    Beschreibung

    Vorschriften über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt. Die genauen Anzeigepflichten sind in § 11 und § 12 TrinkwV geregelt.

    Untenstehend finden Sie ein Online-Anzeigeformular zur Anzeige von Wasserversorgungsanlagen nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie nach § 12 TrinkwV.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Baden-Württemberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • technische Pläne einer bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlage;
    • bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung technische Pläne nur für den Teil der Anlage, der von der Änderung betroffen ist;
    • Unterlagen über die Schutzzonen oder, soweit solche nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit diese für die Wassergewinnung von Bedeutung sind.

    Im Einzelfall können andere oder zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel beim zuständigen Gesundheitsamt.

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine Wasserversorgungsanlage

    • errichten,
    • (wieder-) inbetriebnehmen,
    • stilllegen,
    • an den Trinkwasser führenden Teilen baulich oder betriebstechnisch verändern,

    oder den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person anzeigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige ist dem zuständigen Gesundheitsamt schrifltich oder elektronisch innerhalb der jeweils geltenden Frist anzuzeigen.

    Fristen

    Dem Gesundheitsamt ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

    1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
    2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen;
    3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus;
    4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus.

    In den Fällen des § 12 TrinkwV ist eine Errichtung spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung, eine Stilllegung innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Kosten

    -

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1213)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de