Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit

    Wählbarkeitsbescheinigung beantragen

    Wer sich als Einzel- oder Parteibewerber für eine Wahl aufstellen lässt, muss der jeweils zuständigen Wahlleitung eine Wählbarkeitsbescheinigung vorlegen. In der Regel halten die Parteien die Vordrucke bereit; Einzelbewerber wenden sich an die Wahlleitung (in der Gemeinde Leutenbach erreichbar unter 07195/189-31). Wählbarkeitsbescheinigungen für Bewerber, die in der Gemeinde Leutenbach wohnen, werden ausschließlich vom Bürgerbüro der Gemeinde Leutenbach erteilt. Die Bescheinigungen werden für Parlaments- und Gemeinderatswahlen sowie Bürgermeisterwahlen kostenfrei erteilt.

    Beschreibung

    Wer sich als Einzel- oder Parteibewerber für eine Wahl aufstellen lässt, muss der jeweils zuständigen Wahlleitung eine Wählbarkeitsbescheinigung vorlegen. In der Regel halten die Parteien die Vordrucke bereit; Einzelbewerber wenden sich an die Wahlleitung (in der Gemeinde Leutenbach erreichbar unter 07195/189-31). Wählbarkeitsbescheinigungen für Bewerber, die in der Gemeinde Leutenbach wohnen, werden ausschließlich vom Bürgerbüro der Gemeinde Leutenbach erteilt. Die Bescheinigungen werden für Parlaments- und Gemeinderatswahlen sowie Bürgermeisterwahlen kostenfrei erteilt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Marbach am Neckar wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Falls Sie schon über (vor-)ausgefüllte Formulare verfügen, können Sie diese im Verlauf des Online-Antrags hochladen.

    Voraussetzungen

    • Wohnsitz in der Gemeinde Leutenbach

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe g DSGVO in Verbindung mit folgenden je nach Wahlart spezifischen Rechtsgrundlagen:

    • § 11 Abs. 2 Nr. 1a EuWG
    • § 32 Abs. 4 Nr. 2 und 2a EuWO
    • § 34 Abs. 5 Nr. 2
    • § 39 Abs. 4 Nr. 2 BWO
    • § 23 Abs. 5 Nr. 2 LWO
    • § 10 Abs. 4 KomWG
    • § 14 Abs. 6 KomWO
    • § 20 Abs. 3 Nr. 2 KomWO

    Rechtsbehelf

    Wenn eine Entscheidung der Behörde erforderlich ist (z.B. bei einem Gebührenbescheid), wird die Behörde Ihnen dazu die Entscheidung als förmliche Mitteilung zusenden.
    Diese Entscheidung enthält auch den Hinweis auf die rechtlichen Möglichkeiten, die Ihnen offenstehen, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.
    In diesem Rechtsbehelf sind auch Fristen genannt, die Sie unbedingt beachten müssen.
    Der Rechtsbehelf enthält ebenfalls die Information, an welche Stelle Sie sich in einem solchen Fall wenden können.

    Sie sind gemäß § 15 DSGVO berechtigt, von der Gemeinde Leutenbach jederzeit umfangreiche Auskunftserteilungen zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen.

    Sie sind nicht verpflichtet, die zum oben genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Sind Sie damit nicht einverstanden, kann der Antrag nicht entgegengenommen werden. Eine Antragsbearbeitung kann somit nicht erfolgen.

    Gemäß § 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Gemeinde Leutenbach die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

    Sie können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an die Gemeinde Leutenbach übermitteln.

    Sollte sich die gewünschte Löschung oder der Widerruf auf personenbezogene Daten beziehen, die ein bestehendes Vertragsverhältnis zwingend erforderlich sind, kann dieses nicht fortgeführt werden und erlischt somit.

    Verfahrensablauf

    Sie übermitteln uns die erforderlichen Daten (Personen- und Adressdaten, ggf. Daten zum Wahltermin- und Ort) für die Ausstellung der Wählbarkeitsbescheinigung. Die persönlichen Daten sind dabei mittels der Online-Funktion des Personalausweises zu verifizieren. Das Dokument wird Ihnen dann an die Adresse Ihrer (Haupt-)Wohnung zugesendet, alternativ können Sie auch einen Termin für die persönliche Abholung vereinbaren.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von 3 Werktagen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 154)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de