Beseitigung von Anlagen Genehmigung von Denkmalen, die in der Denkmalliste eingetragen sind

    Abbruch baulicher Anlagen

    Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.

    Beschreibung

    Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.

    Auch für den Abbruch von Gebäuden und Einrichtungen kann ein baurechtliches Verfahren erforderlich werden. Der Abbruch ist verfahrensfrei möglich bei

    • freistehenden Gebäuden bis 7 m Höhe,
    • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m sowie
    • Anlagen und Einrichtungen für deren Errichtung schon keine Baugenehmigung notwendig war.   Beachte: Dies gilt nicht bei Kulturdenkmalen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Weil im Schönbuch wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    1. Übersichtsplan mit Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer im Maßstab 1:500,
    2. die Angabe von Lage und Nutzung der abzubrechenden Anlage,
    3. die Bestätigung des vom Bauherrn bestellten Fachunternehmers, dass er
      a) über die notwendige Befähigung zur Durchführung der Abbrucharbeiten verfügt, insbesondere über ausreichende Kenntnisse in Standsicherheitsfragen, Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie über ausreichende praktische Erfahrungen beim Abbruch baulicher Anlagen,
      b) über die für den Abbruch notwendigen Einrichtungen und Geräte verfügt,
    4. die Bestätigung des Bauherrn, dass er die für den Abbruch erforderlichen Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, beantragt hat,
    5. statistischer Erhebungsbogen für den Bauabgang.

    Verfügt der Fachunternehmer nicht über die geforderten Kenntnisse in Standsicherheitsfragen, hat er die Hinzuziehung eines geeigneten Tragwerksplaners zu bestätigen.

    Für den Abbruch eines Denkmals ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.

    Voraussetzungen

    Sie beabsichtigen den Abbruch einer baulichen Anlage, der nicht verfahrensfrei ist.

    Rechtsbehelf

    Der zulässige Rechtsbehelf ist abhängig davon, welche behördlichen Mitteilungen und Entscheidungen Sie erhalten bzw. nicht erhalten.

    Verfahrensablauf

    Sofern der Abbruch im Zuge eines genehmigungspflichtigen Neubaus oder Umbaus erfolgt, ist der Abbruch in den Bauantrag mitaufzunehmen. Hierfür ist der Bauantrag um die entsprechenden Unterlagen zu ergänzen.

    Sofern ein eigenständiger Abbruch erfolgen soll und der Abbruch nicht verfahrensfrei ist, ist ein Kenntnisgabeverfahren durchzuführen.

    Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

    • Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,
    • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
    • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

    Für den Abbruch eines Denkmals ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.

    Fristen

    Reichen Sie die vollständigen Bauvorlagen online ein.

    Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ihre Einwendungen und Bedenken zum Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.

    Innerhalb von fünf Arbeitstagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, in der Ihnen mitgeteilt wird, wann Sie mit dem Bau beginnen dürfen.

    Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen, frühestens jedoch mit Erteilung der Eingangsbestätigung.

    Liegt die schriftliche Zustimmung nicht vor, dürfen Sie einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen, frühestens jedoch mit Erteilung der Eingangsbestätigung.

    Kosten

    Die zuständige Stelle erstellt nach der Antragsbearbeitung einen Kostenbescheid. Dieser richtet sich nach Ihrem Einzelfall. Um Ihnen einen Anhaltspunkt zu geben, können Sie in der Gebührenordnung nachschauen. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es bestehen keine weitere Hinweise.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 202)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de