Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung

    Betrieb einer Röntgeneinrichtung anzeigen oder Genehmigung beantragen

    Bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung erst betrieben werden, sobald dem Genehmigungsinhaber die schriftliche Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums vorliegt.

    Beschreibung

    Bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung erst betrieben werden, sobald dem Genehmigungsinhaber die schriftliche Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums vorliegt.

    Im Fall einer Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung frühestens vier Wochen ab dem Zeitpunkt betrieben werden,

    • an welchem alle Antragsunterlagen dem zuständigen Regierungspräsidium vollständig vorliegen oder
    • sobald das zuständige Regierungspräsidium die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt.

    Online-Dienste

    Ansprechpartner

    Für Kreis Schwarzwald-Baar-Kreis (Baden-Württemberg) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    abhängig vom Einzelfall

    Detaillierte Informationen finden Sie im Formular.

    Liegen nicht alle Antragsunterlagen vollständig vor, kann das zuständige Regierungspräsidium den Betrieb untersagen.

    Voraussetzungen

    geplanter Betrieb einer Röntgeneinrichtung

    Rechtsgrundlage(n)

    • Strahlenschutzgesetz
      • § 12 bis § 24 Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
      • § 69 bis § 75 Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
    • Strahlenschutzverordnung

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Ob Sie Ihre Röntgeneinrichtung anzeigen oder einen Genehmigungsantrag stellen müssen, ergibt sich automatisch beim Ausfüllen des Formulars.
    Sie werden mit gezielten Abfragen, der Aufforderung, Pflichtfelder auszufüllen sowie bestimmte Unterlagen hochzuladen, durch das Formular geführt.

    Die Kontaktdaten der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle, der der Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen unverzüglich mitzuteilen ist, werden im Formular genannt.

    Die Tele-Radiologie hat ein eigenes Formular. Es liegt als ausfüllbares PDF auf der Homepage der Regierungspräsidien vor.

    Fristen

    • Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtung nur mit gültiger Genehmigung
    • Anzeige des Betriebs einer nicht-genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtung: spätestens 4 Wochen vor Beginn

    Kosten

    • Bestätigung der Anzeige des Betriebs: nach Prüfung abhängig vom Einzelfall zwischen 200,00 Euro und 1.000 Euro
    • Entscheidung der zuständigen Behörde anstatt einer Sachverständigenbescheinigung: zwischen 400,00 Euro und 5.000 Euro
    • Genehmigung des Betriebs: abhängig vom Einzelfall zwischen 300,00 Euro und 10.000 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de