Anzeige des Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken

    Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken anzeigen

    Wenn Sie Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich betreiben wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich betreiben wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Nichtmedizinische Anwendung bedeutet, dass die Anwendung nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dient.

    Zu den betroffenen Geräten können

    • Ultraschallgeräte
    • Lasereinrichtungen
    • intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder ungepulste inkohärente optische Strahlung aussenden
    • Hochfrequenzgeräte
    • Niederfrequenzgeräte
    • Gleichstromgeräte
    • Magnetfeldgeräte

    zählen. Die Leistungsspezifikationen sind in den Begriffsbestimmungen der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) angegeben. Sollten Sie die Leistungsmerkmale nicht kennen oder in den Unterlagen zu Ihrer Anlage nicht finden, kontaktieren Sie bitten Ihren Händler oder den Hersteller Ihrer Anlage.

    Bestimmte Anwendungen dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden (siehe Abschnitt Hinweise).

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Bodenseekreis (Landratsamt Bodenseekreis)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Glärnischstr. 1-3

    88041 Friedrichshafen

    Hausanschrift

    Glärnischstraße 1-3

    88045 Friedrichshafen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Erweiterter Service für die Bereiche: Kfz-Zulassungsbehörde Friedrichshafen, Fahrerlaubnisbehörde, Schifffahrtsamt, Abfallwirtschaftsamt) Mo 07:30 - 13:00 und 13:00 - 17:00 Uhr nachmittags hat nur die Kfz-Zulassung Friedrichshafen geöffnet! Di 07:30 - 13:00 Uhr vormittags Mi 07:30 - 13:00 Uhr vormittags Do 07:30 - 17:00 Uhr Fr 07:30 - 13:00 Uhr vormittags Allgemeine Öffnungszeit (Zulassungsbehörde Außenstelle Tettnang) Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 Uhr Mi 07:30 - 12:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Zulassungsbehörde Außenstelle Überlingen) Mo 07:30 - 13:00 Uhr Di 07:30 - 13:00 und 14:00 - 17:00 Uhr Mi 07:30 - 13:00 Uhr Do 07:30 - 13:00 Uhr Fr 07:30 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7541 204 0

    E-Mail: info@bodenseekreis.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Anzeige des Betriebs einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung werden die folgenden Informationen und Unterlagen benötigt:

    • Angaben zum Anlagenbetreiber
    • Angaben zur Anlage (zum Beispiel Hersteller, Seriennummer, Modell, Typ) und Angaben zur Anwendung
    • Angaben zu den anwendenden Personen
    • jeweiliger Nachweis der Fachkunde beziehungsweise der Ausbildung
    • bei Ärztinnen und Ärzten: Nachweis über die ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung

    Voraussetzungen

    Personen, die die Anlage anwenden, müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie den Betrieb einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung angezeigt haben, prüft die zuständige Behörde diese und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden.

    Fristen

    Der Betreiber hat die Anlage spätestens zwei Wochen vor geplanter Inbetriebnahme anzuzeigen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die folgenden Anwendungen dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden:

    • Laseranwendungen
      • zur Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup
      • zur Behandlung von Gefäßveränderungen
      • zur Behandlung pigmentierter Hautveränderungen (zum Beispiel Leberflecke, Muttermale, Altersflecke)
      • bei denen die Integrität der Epidermis (Oberhaut) als Schutzbarriere verletzt wird
      • ablativ (Abtragung von Gewebeschichten)
    • Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie beispielsweise die Fettgewebereduktion
    • Hochfrequenzanwendungen
      • bei denen die Integrität der Epidermis (Oberhaut) als Schutzbarriere verletzt wird
      • die der thermischen Fettgewebereduktion oder der Behandlung von Gefäßveränderungen oder von pigmentierten Hautveränderungen dienen
    • Anwendungen zur Stimulation des zentralen Nervensystems
    • Anwendungen
      • von fokussiertem Ultraschall, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird
      • von Ultraschall zur gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion
    • Anwendung von Magnetresonanztomographen zu nichtmedizinischen Zwecken

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de