Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen
Beschreibung
Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen?
Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.
Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Straßenbaulastträger.
Unter dem Begriff der Sondernutzung fallen zum Beispiel folgende Ereignisse (Aufzählung nicht abschließend):
- Aufstellung von Baugerüst, Container, Kabelbrücken, Tische, Stühle
- Bau privater Leitungen
- Materiallagerung oder Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen
Parallel zur Erlaubnis müssen Sie eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Gemeinde Hirschberg an der Bergstraße (Gemeinde Hirschberg an der Bergstraße)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 11 20
69489 Hirschberg a.d.Bergstraße
Lieferanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Rathaus ) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Bürgerbüro ab 07:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Ausschließlich nach Terminvereinbarung Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Bürgerbüro Großsachsen) Mo 08:30 - 12:30 Uhr Di geschlossen Mi geschlossen Do 08:30 - 12:30 Uhr Fr geschlossen
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- vollständiger Antrag
dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie zum Beispiel Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen - RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99
RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.
Voraussetzungen
Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)
- § 16 Sondernutzung
- § 16a Sondernutzung durch Carsharing
- § 17 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten
- § 18 Zufahrt und Zugang
- § 19 Sondernutzungsgebühren
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung
- § 8a Straßenanlieger
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- 45 Absatz 6 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- 46 Absatz 1 Nr. 8 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
für Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund im Rahmen einer Sondernutzung
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Erlaubnis und die Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Stelle.
Das können Sie persönlich, schriftlich oder digital tun.
Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit
- der antragstellenden Person,
- den anderen von der geplanten Sondernutzung betroffenen Stellen und
- der Polizei.
Die zuständige Stelle stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Verkehrsrechtlichen Anordnung, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen und der Erlaubnis, als Bescheid zu.
Fristen
Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu zwei Monate dauern kann.
Bearbeitungsdauer
je nach Art, Ort und Umfang der Veranstaltung: bis zu zwei Monaten
Kosten
je nach Gebührensatzung und Aufwand der zuständigen Behörde
Sie berücksichtigen unter anderem:
- Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
- das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg