Sondernutzung von Straßen Erlaubnis

    Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen

    Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen?

    Beschreibung

    Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen?

    Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.

    Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Straßenbaulastträger.

    Unter dem Begriff der Sondernutzung fallen zum Beispiel folgende Ereignisse (Aufzählung nicht abschließend):

    • Aufstellung von Baugerüst, Container, Kabelbrücken, Tische, Stühle
    • Bau privater Leitungen
    • Materiallagerung oder Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen

    Parallel zur Erlaubnis müssen Sie eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Neuenstein (Stadt Neuenstein)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossstraße 20

    74632 Neuenstein

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07942/105-0

    Fax: 07942/105-66

    E-Mail: stadtverwaltung@neuenstein.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • vollständiger Antrag
      dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie zum Beispiel Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen
    • RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99
      RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
      Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)

    • § 16 Sondernutzung
    • § 16a Sondernutzung durch Carsharing
    • § 17 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten
    • § 18 Zufahrt und Zugang
    • § 19 Sondernutzungsgebühren

    Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

    • § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung
    • § 8a Straßenanlieger

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    • 45 Absatz 6 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
    • 46 Absatz 1 Nr. 8 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
      für Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund im Rahmen einer Sondernutzung

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Erlaubnis und die Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Stelle.
    Das können Sie persönlich, schriftlich oder digital tun.

    Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit

    • der antragstellenden Person,
    • den anderen von der geplanten Sondernutzung betroffenen Stellen und
    • der Polizei.

    Die zuständige Stelle stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Verkehrsrechtlichen Anordnung, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen und der Erlaubnis, als Bescheid zu.

    Fristen

    Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu zwei Monate dauern kann.

    Bearbeitungsdauer

    je nach Art, Ort und Umfang der Veranstaltung: bis zu zwei Monaten

    Kosten

    je nach Gebührensatzung und Aufwand der zuständigen Behörde

    Sie berücksichtigen unter anderem:

    • Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
    • das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en