Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen
Hinweise für Heilbronn
Beschreibung
Hinweise für Heilbronn
Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen?
Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.
Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Straßenbaulastträger.
Unter dem Begriff der Sondernutzung fallen zum Beispiel folgende Ereignisse (Aufzählung nicht abschließend):
- Aufstellung von Baugerüst, Container, Kabelbrücken, Tische, Stühle
- Bau privater Leitungen
- Materiallagerung oder Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen
Parallel zur Erlaubnis müssen Sie eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Ausnahmegenehmigungen und Sondernutzungen (Ausnahmegenehmigungen und Sondernutzungen)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
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- vollständiger Antrag
dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie z.B. Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen - RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99
RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.
Voraussetzungen
Hinweise für Heilbronn
Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 16 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
- § 16a Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung durch Carsharing)
- § 17 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung an Ortsdurchfahrten)
- § 18 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Zufahrt und Zugang)
- § 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzungsgebühren)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung)
- § 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Straßenanlieger)
- 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
- 46 Absatz 1 Nr. 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
für Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund im Rahmen einer Sondernutzung
Rechtsbehelf
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Widerspruch
Verfahrensablauf
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Beantragen Sie die Erlaubnis und die Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Stelle.
Das können Sie persönlich, schriftlich oder digital tun.
Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit
- der antragstellenden Person,
- den anderen von der geplanten Sondernutzung betroffenen Stellen und
- der Polizei.
Die zuständige Stelle stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Verkehrsrechtlichen Anordnung, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen und der Erlaubnis, als Bescheid zu.
Fristen
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Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu 2 Monate dauern kann.
Bearbeitungsdauer
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je nach Art, Ort und Umfang der Veranstaltung: bis zu zwei Monaten
Kosten
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Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Anlage 2. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.
Sie berücksichtigen unter anderem
- Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und
- das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin.
Hinweise (Besonderheiten)
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keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg